Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Die sogenannte Scheinehe ist in Deutschland nicht strafbar. Zu einer strafbaren Handlung kann es im Zusammenhang mit einer Scheinehe allerdings dann kommen, wenn aufgrund der Scheinehe ein Aufenthaltstitel beantragt wird.
Gem. § 95 AufenthG
wird derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Dabei kommt es darauf an, inwieweit eine eheliche Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt "der Tat" bestand.
Ob Sie sich in diesem Sinne strafbar gemacht haben, kann von hier seriöserweise nicht beurteilt werden.
2.
Ihre Frau wird sich wohl im Sinne des § 95 AufenthG
strafbar gemacht haben. Aufgrund der falschen Angaben Ihrer Frau könnte die Aufenthaltsgenehmigung aufgehoben werden.
3.
In der Trennungszeit hat Ihre Frau möglicherweise Anspruch auf Trennungsunterhalt, dies ist aber u.a. von der Höhe Ihres Einkommens abhängig.
Nach Rechtskraft der Scheidung, könnte Ihre Frau Unterhaltsansprüche gegen Sie haben. IdR werden diese jedoch bei einer kurzen Ehe zeitlich begrenzt. Dies richtet sich letztlich nach den zu würdigenden Umständen des Einzelfalls und kann ohne Kenntnis Ihrer gesamten Umstände nicht beurteilt werden.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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