Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
zu 1.: bis anderweitiger Entscheidung durch ein Gericht besteht für Kinder, die innerhalb der Ehe geboren wurden, gemeinsames Sorgerecht, und zwar auch nach einer Trennung bzw. Scheidung. Wenn Sie der Meinung sind, das Sorgerecht für das Kind sei Ihrer Ehefrau zu entziehen, dann müssen Sie dies gerichtlich beantragen. Die von Ihnen vorgebrachten Gründen sind aber in der Regel nicht ausreichend. Die Übertragung des alleinigen Sorgerecht an Sie erfolgt nur, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass dies dem Kindeswohl entsprechen würde. Es müssen gewaltige Umstände dafür sprechen.
zu 2. Sobald Sie sich von der Ehefrau trennen und dies zur Kenntnis der Ausländerbehörde gelingt, dann kann der Aufenthaltserlaubnis Ihrer Ehefrau nachträglich verkürzt werden (§ 7 Abs. 2 AufenthG
). Sollte dies nicht passieren, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG
(Zuzug zum deutschen Ehemann) nicht verlängert, wenn das Ehepaar getrennt (nicht aber notwendigerweise geschieden) ist und keine 3 Jahre seit der ersten Erteilung vergangen sind (siehe § 31 AufenthG
).
Sie selbst haben keine Handhabe an der Sache.
Aber: Ihrer Ehefrau steht schon jetzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr 3 AufenthG
zu, unabhängig von der ehelichen Situation und zwar zur Ausübung der Personensorge für das minderjähriges Kind.
Mit einer Beendigung des Aufenthaltes ist damit nicht zu rechnen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
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Antwort
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Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht
Besten Dank Herr Grueneberg,
eine kurze Nachfrage dazu:
Die Aufenhaltserlaubnis läuft wie bereits gesagt im Januar 2013 aus. Was passiert, wenn sie dann - wegen eigener Passivität - plötzlich ohne Aufenthalstitel dasteht? Muss Sie dann ausreisen ?
Besten Dank
Ja, mangels Aufenthaltstitels waere sie ausreichepflichtig