Sehr geehrte Dame,
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
zur 1. Frage
Damit Ihr Ehemann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bekommt muss die Ehe vor der Trennung zwei Jahre Bestand gehabt haben, dass ist hier bei Ihnen nicht der Fall gewesen.
Trotzdem kann aber ein eigenständiges Aufenthaltsrecht Ihres Ehemannes ausnahmsweise entstehen, wenn die Nicht-gewährung des Aufenthaltes für Ihren Ehemann eine besondere Härte für darstellen würde.
In diesem Fall, kommt das Wohl des ehelichen Kindes hierfür in Betracht.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass Ihr Ehemann aufgrund des Kindes eine Aufenthaltserlaubnis erhalten könnte.
zur 2. Frage
Soweit Ihm ein Aufenthaltsrecht aufgrund unzumutbarer Härte gewährt werden sollte, spielt der Unterhalt keine Rolle.
zur 3. Frage
Eine Doppelehe ist eine Straftat im Sinne des § 172 StGB.
Jedoch, wenn die Doppelehe nach ägyptischem Recht wirksam geschlossen worden (ist in ägypten die Doppelehe erlaubt?)ist, ist ihre Fortsetzung nicht strafbar.