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Scheidung von einem U.S Amerikaner

| 16. April 2008 19:27 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marco Liebmann

Ich bin Niederländerin und seit Geburt wohnhaft in Deutschland. Mein Mann war bei unserer Heirat, die 1989 in Dänemark erfolgt ist, Angehöriger der U.S Army und in Deutschland stationiert. Die Ehe wurde abschließend urkundlich anerkannt. Unsere Ehe befand sich in einer schweren Krise, als mein Mann 1994 in die USA versetzt wurde. Etwa nach einem Jahr brach der Kontakt ab. Wir haben zwei Kinder unser Sohn ist mittlerweile 26 und unsere Tochter 15 Jahre alt. Ich habe nie Unterhalt bekommen, ihn aber auch nie eingefordert. Ich habe um des Frieden willens und weil ich es finanziell ganz gut ohne ihn geschafft habe, freiwillig verzichtet. Ich denke nach 13 Jahren Trennung und ohne jeglichen Kontakt, wäre eine Scheidung mehr als selbstverständlich. Er ist vor mehreren Jahren, nach 20 Dienstjahren aus der Armee ausgeschieden. Sein Aufenthaltsort ist mir nicht bekannt. Die Familie schützt ihn, da sie immer noch denkt ich fordere Unterhalt. Was ich aber niemals tun würde und nie getan habe. Ich möchte einfach nur eine friedliche Scheidung. Ich verzichte auf alles. Auch auf den Rentenanteil aus seiner Armeerente, die mir möglicherweise zustehen würde.
Meine Frage ist nun. Wie kann man eine Scheidung beantragen von einem Ehegatten dessen Aufenthaltsort nicht bekannt ist. Das U.S Konsulat ist nicht bereit mich zu unterstützen. Sie geben uns keinerlei Auskunft. Meine Kinder, die neben der Niederländischen auch die U.S Staatsbürgerschaft haben, wollten vor 2 Jahren Kontakt mit ihm aufnehmen, und auch ihnen wurde jegliche Auskunft verweigert.
Wie kann, oder sollte ich vorgehen?
Ich hoffe sehr auf eine sachdienliche Antwort.


Sehr geehrte Ratsuchende,

ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Gemäß § 606a Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind die deutschen Gerichte für Ehesachen zuständig, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.

Da Sie mit Ihrer minderjährigen Tochter Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und auch nicht zu erwarten ist, dass die Niederlande und auch nicht die Vereinigten Staaten die Entscheidung nicht anerkennen könnten, sind die Deutschen Gericht zuständig.

Es ist gemäß § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO das Familiengericht ausschließlich zuständig, welches für Ihren Wohnort zuständig ist, da Sie in dessen Bezirk Ihren gewöhnlichen Aufenthalt mit Ihrer gemeinsamen Tochter haben.

Sie können auch dann einen Scheidungsantrag einreichen, wenn Ihnen der Aufenthalt Ihres Mannes unbekannt ist.

Der Scheidungsantrag kann dann öffentlich zugestellt werden. Die öffentliche Zustellung bewirkt, dass der Scheidungsantrag so behandelt wird, als ob dieser Ihrem Mann persönlich zugestellt wurde.

Die öffentliche Zustellung ist zulässig bei unausführbaren oder aussichtslosen Auslandszustellungen, bei exterritorialer Wohnung, sowie bei unbekannten Aufenthalt.

Es ist zu beachten, dass auch die Terminsladung zugleich mit dem Scheidungsantrag öffentlich zugestellt wird.

Nach der Rechtsprechung bestehen hohe Anforderungen an die Feststellung der Voraussetzungen des unbekannten Aufenthalts im Hinblick auf das rechtliche Gehör. Hierzu genügen nicht die Nachfragen bei Post und Einwohnermeldeamt. Wenn bei Ausländern die letzte bekannte Anschrift eine Inlandsadresse war, ist zusätzlich beim Bundesverwaltungsamt (Barbarastraße 1 in 50728 Köln) anzufragen.

Auf Grund Ihrer Angaben haben Sie jedoch schon alles mögliche versucht, um die aktuelle Anschrift Ihres Mannes zu ermitteln, sogar beim U.S. Konsulat, so dass hier eine öffentliche Zustellung zulässig ist.

Alles weitere läuft wie ein normales Scheidungsverfahren ab.

Gemäß § 78 ZPO besteht für das Scheidungsverfahren und auch für die öffentliche Zustellung des Scheidungsantrages Anwaltszwang, so dass Sie sich zwingend durch einen Anwalt vertreten lassen müssen.

Über die öffentliche Zustellung entscheidet das zuständige Familiengericht durch Beschluss.

Ich empfehle Ihnen daher, sich mit einem Kollegen vor Ort in Verbindung zu setzen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt


PS: Wer anwaltliche Dienstleitungen in Anspruch nimmt und hierfür selbst einen Betrag als Honorar einsetzt, hat dieses auch zu zahlen.

Ich bitte Sie daher, dafür Sorge zu tragen, dass der von Ihnen eingesetzte Betrag von Ihrem Konto eingezogen werden kann.

Andererseits müsste ich davon ausgehen, dass Ihrerseits nie beabsichtigt wurde, diesen Betrag zu zahlen, was den Straftatbestand des Eingehungsbetruges erfüllt und ich gehalten wäre, Strafanzeige zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt

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Die Antwort erscheint mir sehr sachlich und hilfreich. Ich kann mit dieser Information nun einen Schritt weiter gehen. Vielen Dank

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