Sehr geehrter Fragesteller,
zu 1:
Der § 1365 BGB
regelt, dass ein Ehegatte über sein gesamtes Vermögen nur mit Zustimmung des Ehepartners verfügen darf. Unter "gesamtes Vermögen" fällt auch der überwiegende Teil des Vermögens.
Nach der Scheidung fällt diese Beschränkung grds. weg, es sei denn ein möglicher Zugewinnausgleichsanspruch könnte gefährdet werden. Dies sehe ich hier jedoch nicht, weil wohl nur durch den Verkauf Ihre Frau ausbezahlt werden kann.
zu 2:
Es kann eine Klage auf Zuweisung der Ehewohnung geführt werden. Die Rechte des Eigentümers stehen dem Ehemann auch gegenüber der geschieden Ehefrau zu.
zu 3:
Dann würde zunächst die Ehefrau als Mitverpflichtete in Anspruch genommen und anschschließend ggf. das Haus verwertet.
Ich hoffe meine Antwort kann Ihnen zu einer ersten Orientierung dienen. Sie ersetzt nicht die persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt, weil bei Überprüfung des Sachverhaltes, insbesondere anhand der zu prüfenden Unterlagen sich Umstände ergeben, können die zu einer abweichenden Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Martin
Rechtsanwalt
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