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Scheidung und Hausbesitz

21. August 2007 10:53 |
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Familienrecht


Folgende Situation:
Der Ehemann bringt ein (noch nicht vollständig bezahltes) Haus mit in die Ehe. Während der 10 jährigen Ehe kann das Haus zum doppelten Preis verkauft werden. Mit dem Geld wird ein neues , größeres Haus gebaut. Das neue Haus stellt den weitaus größten Vermögensteil der Eheleute dar. Im Grundbuch engetragen ist als Eigentümer nur der Ehemann. Den Vertrag über den noch verbleibenden Kredit haben jedoch beide Eheleute unterzeichnet.

Nun steht die Scheidung an.

Es ergeben sich folgende Fragen:

1. Der Ehemann kann das Haus grundsätzlich nur mit Zustimmung seiner zukünftigen Ex-Frau verkaufen, richtig ? Gibt es Möglichkeiten zur Vermeidung erheblicher finanzieller Nachteile, die zukünftige Ex-Ehefrau zu zwingen, ihr Einverständnis zum Verkauf zu geben ? Keiner der Ehepartner ist wirtschaftlich in der Lage, das Haus alleine zu bezahlen und zu unterhalten. Schon gar nicht nach einer Scheidung.

2. Kann der Ehemann die Ehefrau mit juristischen Mitteln zwingen aus dem Haus auszuziehen ? Notfalls mit einer Räumungsklage oÄ ?

3. Was würde passieren, wenn der Ehemann einfach die Zahlungen für den Kredit (Hypothek) einstellen würde?

Sehr geehrter Fragesteller,

zu 1:
Der § 1365 BGB regelt, dass ein Ehegatte über sein gesamtes Vermögen nur mit Zustimmung des Ehepartners verfügen darf. Unter "gesamtes Vermögen" fällt auch der überwiegende Teil des Vermögens.

Nach der Scheidung fällt diese Beschränkung grds. weg, es sei denn ein möglicher Zugewinnausgleichsanspruch könnte gefährdet werden. Dies sehe ich hier jedoch nicht, weil wohl nur durch den Verkauf Ihre Frau ausbezahlt werden kann.

zu 2:
Es kann eine Klage auf Zuweisung der Ehewohnung geführt werden. Die Rechte des Eigentümers stehen dem Ehemann auch gegenüber der geschieden Ehefrau zu.

zu 3:

Dann würde zunächst die Ehefrau als Mitverpflichtete in Anspruch genommen und anschschließend ggf. das Haus verwertet.

Ich hoffe meine Antwort kann Ihnen zu einer ersten Orientierung dienen. Sie ersetzt nicht die persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt, weil bei Überprüfung des Sachverhaltes, insbesondere anhand der zu prüfenden Unterlagen sich Umstände ergeben, können die zu einer abweichenden Beurteilung führen.


Mit freundlichen Grüßen

Oliver Martin
Rechtsanwalt

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