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Scheidung in frankreich

13. Februar 2009 17:07 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Wer kennt deutschsprachige anwaelte im Dept.24 Dordogne fuer eine einvernehmliche scheidung , ein anwalt fuer beide. Wir leben und arbeiten seit 10 Jahren hier sind aber noch deutsche Staatsbuerger , und haben beide in Deutschland gearbeitet . Oder gibt es andere moeglichkeiten oder ideen .Vielen dank

14. Februar 2009 | 11:31

Antwort

von


(6)
Blumberger Damm 158
12685 Berlin
Tel: 0 30/ 93494085
Web: https://www.friedrich-rechtsanwalt.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen der Möglichkeiten dieses Forums und auf der Grundlage Ihrer Fragestellung möchte ich Ihnen diese wie folgt beantworten:
Da Sie offenbar deutsche Staatsangehörige sind und gemeinsam seit 10 Jahren wäre die Zuständigkeit des Gerichts für ein Verfahrens auf Scheidung Ihrer Ehe nach § 606 ZPO zu prüfen.
Zuständig wäre demgemäß ausschließlich das Familiengericht in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Fehlt es bei Eintritt der Rechtshängigkeit (Antragstellung auf Ehescheidung) an einem solchen im Inland, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit dem gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 606 Abs. 1 ZPO .
Darüber hinaus wird in § 606 Abs 2 ZPO geregelt, wenn die Zuständigkeit nach Abs.1 nicht gegeben ist, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Es bedarf also in Ihrem Fall der genauen Prüfung, wobei ich nach Ihrer Darstellung dahin tendiere, dass Sie Ihre beabsichtigte Ehescheidungsverfahren vor einem deutschen Gericht führen
können.
Sie sollten sich dahingehend direkt mit einem Rechtsanwalt in Deutschland wenden. Hierzu auch die Möglichkeiten der Zuständigkeit, die sich aus § 606 Abs.3 ZPO ergeben.
Ich würde einschätzen, dass für Sie darüber hinaus das Ehescheidungsverfahren in Deutschland günstiger wäre.
Eine gemeinsame anwaltliche Vertretung, auch bei einer einvernehmlichen Ehescheidung ist nicht möglich, da es zu Interessenkollisionen im laufenden Verfahren führen könnte.
Dennoch kann das Ehescheidungsverfahren nur mittels eines Rechtsanwalts geführt werden.
Dieser stellt die notwendigen Anträge, den andere Ehegatte stimmt diesen lediglich zu, da er ohne anwaltliche Vertretung keine eigenen Anträge stellen kann.
Absprachen über etwaige im Zusammenhang mit der Ehescheidung stehender Vereinbarungen können vorab gemeinsam bei einem Anwalt besprochen und schriftlich fixiert werden (Ehescheidungs; Ehescheidungsfolgevereinbarungen).
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gern für eine Nachfrage zur Verfügung. Notwendig wäre jedoch dann mit Sicherheit, dass Sie mir weitere Informationen zukommen lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst Ihre Frage ausreichend beantworten konnte.
Einen deutschsprachigen Kollegen in Frankreich kann ich Ihnen leider nicht benennen und kann Ihnen diesbezüglich lediglich auch anraten, falls notwendi zu sich an die Deutsche Botschaft zu wenden oder an eine größere Rechtsanwaltskanzlei im grenznahen Raum, da hier die Möglichkeit besteht, dass deise Kollegen entweder in der Lage wären das verfahren in Frankreich führen zu dürfen oder aber durch ihre Tätigkeit über Kontakte zu einer Korrespondenzkanzlei in Frankreich verfügen.

MfG

Friedrich
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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