Sehr geehrter Ratsuchender,
die Vermögensauseinandersetzung im Falle der Scheidung betrifft nicht nur die Wohnung, sondern sämtliche Vermögenswerte. Es ist somit die Gesamtkostellation zu berücksichtigen.
Sie werden nicht aus der Wohnung ausziehen müssen.
Vorausgesetzt die Eheleute leben in der sogenannten Zugewinngemeinschaft gilt folgendes:
Für die Berechnung der Ausgleichsansprüche werden das Anfangsvermögen ( zum Zeitpunkt der Eheschließung ) und das Endvermögen gegenübergestellt.
Die nur Ihrem Sohn geschenkten 90.000,00 € sind seinem Anfangsvermögen zuzurechnen. Das ergibt aus § 1374 Abs. 2 BGB
. Dem Endvermögen wird dann der Wert der Wohnung zugerechnet; allerdings auch unter Berücksichtigung der noch bestehenden Darlehensbelastungen. Von diesem Wert ist dann aber das Anfangsvermögen ( 90.000,00 € ) abzuziehen. Erst dieser Wert fließt letztlich in die Ausgleichsberechnung. Es ist also keineswegs so, dass die Schwiegertochter von den 90.000,00€ die Hälfte oder von dem Wert der Wohnung erhält.
Ob sich überhaupt ein Ausgelichsanspruch nach der Gesamtbetrachtung aller Vermögenswerte ergibt, muss individuell berechnet werden.
Sie werden jedenfalls nach Ihrer Schilderung nicht ausziehen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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