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Scheidung-Schenkung

| 28. Februar 2013 18:16 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Unser Sohn hat 2007 geheiratet. Noch in diesem Jahr hat er eine Wohnung gekauft.
Als Eigenkapital haben wir ihm 90 000€ geschenkt und die Schenkung haben wir notariell beglaubigen lassen.
Zum vollen Kaufpreis musste er noch 130 000€ Kredit aufnehmen.
In der Wohnung leben wir (Ehepaar um die 70Jahre), zahlen Miete unserem Sohn
und er trägt alle Lasten der Wohnung.
Wir haben im Grundbuch ein lebenslanges Nutzungsrecht für uns eintragen lassen.
Der Name unserer Schwiegertochter taucht in keinem Dokument auf.
Jetzt sieht es so aus, dass die Ehe unseres Sohnes in die Brüche geht.
Unsere Frage:
Kann es sein, dass wir aus der Wohnung (unser Alterswohnsitz)
ausziehen müssen, weil die Schwiegertochter die Hälfte o.g. Eigenkapitals,
oder die Hälfte des jetztigen Wohnungswertes
im Falle einer Scheidung bekommt?
(Wir könnten sie nicht ausbezahlen.)

28. Februar 2013 | 18:56

Antwort

von


(2982)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
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Sehr geehrter Ratsuchender,

die Vermögensauseinandersetzung im Falle der Scheidung betrifft nicht nur die Wohnung, sondern sämtliche Vermögenswerte. Es ist somit die Gesamtkostellation zu berücksichtigen.

Sie werden nicht aus der Wohnung ausziehen müssen.

Vorausgesetzt die Eheleute leben in der sogenannten Zugewinngemeinschaft gilt folgendes:

Für die Berechnung der Ausgleichsansprüche werden das Anfangsvermögen ( zum Zeitpunkt der Eheschließung ) und das Endvermögen gegenübergestellt.

Die nur Ihrem Sohn geschenkten 90.000,00 € sind seinem Anfangsvermögen zuzurechnen. Das ergibt aus § 1374 Abs. 2 BGB . Dem Endvermögen wird dann der Wert der Wohnung zugerechnet; allerdings auch unter Berücksichtigung der noch bestehenden Darlehensbelastungen. Von diesem Wert ist dann aber das Anfangsvermögen ( 90.000,00 € ) abzuziehen. Erst dieser Wert fließt letztlich in die Ausgleichsberechnung. Es ist also keineswegs so, dass die Schwiegertochter von den 90.000,00€ die Hälfte oder von dem Wert der Wohnung erhält.

Ob sich überhaupt ein Ausgelichsanspruch nach der Gesamtbetrachtung aller Vermögenswerte ergibt, muss individuell berechnet werden.

Sie werden jedenfalls nach Ihrer Schilderung nicht ausziehen müssen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


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