Sehr geehrte Fragestellerin,
Ob Sie die Wohnung nach Auszug des Ehemannes finanzieren können,hängt
davon ab,wie hoch Ihr mtl.Einkommen danach sein wird.
(1) Nach der Trennung wird Ihr Ehemann grundsätzlich unterhalts-
pflichtig(d.h. er muss Unterhalt für Ihre beiden gemeinsamen Töchter und sogenannten Betreuungsunterhalt für Sie selbst
bezahlen).Dieser Unterhalt wird auf Ihr derzeitigesEinkommen(=HartzIV) angerechnet.Welcher Betrag Ihnen dann zur Verfügung stehen wird,muss im einzelnen ausgerechnet werden.Hierbei ist das aktuelle Jahreseinkommen des Ehemannes maßgeblich(bei Selbständigkeit der Gewinn der letzten drei Jahre).
(2) Denkbar ist,dass der Ehemann nicht oder nur teilweise
zu Unterhaltszahlungen finanziell in der Lage ist.Ihm
muss das Existenzminimum(derzeit 890,--€ laut Düsseldorfer
Tabelle) verbleiben,da er sonst selbst auf den ergänzenden
Bezug öffentlicher Leistungen angewiesen wäre.Kann der Ehemann nicht oder nur zum Teil zahlen,wird auch entsprechend nichts oder nur der gezahlte Teilbetrag mit Hartz IV verrechnet.
Vorrang hat deshalb zunächst die Unterhaltsbezifferung.
Sofern Ihnen das Nettoeinkommen des Ehemannes bekannt ist,
oder dieser die entsprechenden Unterlagen zur
Verfügung stellt(ab Auszug ist er ohnehin dazu verpflichtet),
rate ich Ihnen,sich bereits jetzt die voraussichtlich zu
erwartende Unterhaltssituation nach einer Trennung von einer Kollegin/einem Kollegen vor Ort(notfalls mitBeratungshilfeschein) wenigstens in etwa ausrechnen zu lassen.
Sodann wäre mit den zuständigen Stellen (HartzIV gliedert sich in Kosten für die Unterkunft und sonstige Kosten f.d.laufende Lebenshaltung )abzuklären,ob und inwieweit ergänzend
(je nach Leistungsfähigkeit des Ehemannes,s.o.)Hartz IV (weiter-)gezahlt wird.
Sollte ein Einkommen aus Unterhalt nach Trennung entfallen(weil
Ehemann nicht leistungsfähig),bleibt es komplett bei Hartz IV.
Hier werden in der Regel Unterkunftkosten für Wohnraum mit durchschnittlichen Mietpreisen bis zu
60 qm für drei Personen übernommen.Bei güntigeren Mieten kann im Einzelfall auch größerer Wohnraum im Rahmen von H.IV komplett übernommen werden.
Sofern dies bei Ihnen (96qm)möglicherweise nicht der Fall sein
wird,müsste selbst dazugezahlt werden,(was natürlich immer möglich ist).
Wenn Sie einen Überblick über Ihre Einkommenssituation erzielt haben,kann es eventuell auch Sinn machen,ein klärendes Gespräch mit dem Vermieter zu suchen.Auch dies sollten Sie zum gegebenen
Zeitpunkt mit einer Anwältin/ einem Anwalt Ihres Vertrauens vor Ort erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
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