Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Angaben wir folgt beantworten:
Gegenüber dem Vermieter der Wohnung haben Sie mangels Aufnahme in den Mietvertrag ein (Haupt- ) Mietverhältnis nicht begründet.
Sie sind aber zumindest Ihre Frau gegenüber Untemieter geworden. Bei der Kündigung eines Untemietverhältnisses sind ,wenn nichts abweichendes vereinbart ist, wovon ich nicht ausgehen, durchaus die gesetzlichen Fristen einzuhalten. Eine ordentliche Kündigung wäre daher nur mit drei monatiger Frist Frist möglich.
Ihre Frau könnte allenfalls nach familienrechtlichen Vorschriften die Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Nutzung an Sie verlangen. Dies würde aber voraussetzen, dass ein weiteren Zusammenleben in der Wohnung für Sie unzumutbar wäre. Hierfür finden sich in Ihren Angaben zumindest keine Anhaltspunkte.
Sie sollten also auf eine angemessene Frist zwecks Wohnungssuche bestehen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Für weiteren Beratungsbedarf auch im Hinblick auf die familienrechtliche Angelegenheit stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Diese Antwort ist vom 06.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Danke für die schnelle Antwort. Heiß das jetzt konkret das mich meine Frau, bei entsprechender Fristsetzung, tatsächlich aus der Wohnung rausbekommt ? Oder könnte ich das ganze auch Aussitzen, bis ich irgendwann eventuell von selber ausziehe ?
"Unzumutbarkeit" wird sicherlich nicht angeführt werden können, da eigentlich im Zusammenleben keine Streitigkeiten oder Dergleichen vorkommen.
Konkret meinte ich, dass Ihre Frau das Untermietverhältnis schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen könnte. Dann muessten Sie nach Ablauf der Kündiung räumen.
Kündigt Sie nicht können Sie in der Wohnung bleiben und irgendwann später ausziehen.