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Diese Antwort ist vom 03.12.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Ratsuchender,
der gerichtliche Vergleich ist ein vollstreckbarer Titel, aus dem 30 (!) Jahre die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Eine Verjährung droht daher nicht.
Fraglich ist jetzt, wohin der Vater diesen Betrag zahlen musste:
Sollte der Betrag auf ein gesondertes Sparkonto eingezahlt werden, wäre der Vater sehrwohl zur Auskunft verpflichtet und diese Auskunft kann auch gerichtlich beibetrieben werden.
Sollte der Betrag zu Händen der Kindesmutter gezahlt werden, können Sie nun aus dem Vergleich direkt auf Zahlung vollstrecken.
Sofern ein vernünftiges Gespräch mit dem Kindesvater nicht mehr möglich ist, sollten Sie dann einen Rechtsanwalt mit der weiteren Betreuung beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
03.12.2006 | 20:42
Erstmal ganz herzlichen Dank für die schnelle Auskunft. Das Geld sollte auf ein Sparkonto des Kindes gehen, aber seit Jan 2006 sind keine Eingänge mehr zu verzeichnen. Wer muss dann bei Fälligkeit die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich beantragen: das Kind ( als Volljähriger) oder ich als Mutter, mit der ja der Vergleich bei der Scheidung geschlossen wurde.
Danke im Voraus.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
04.12.2006 | 08:08
Sehr geehrte Ratsuchende,
hier wird das Kind, gesetzlich vertreten durch die Mutter, den Antrag stellen müssen.
Daher sollten Sie dann den Rechtsanwalt mit der Zwangsvollstreckung beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle