Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Hier könnte wegen § 199 Abs.1 Nr. 2 BGB
die dreijährige Regelverjährungsfrist noch nicht abgelaufen sein, weil Sie bis 2005 noch keine Kenntnis von dem entstandenen Schaden hatten und ohne grobe Fahrlässigkeit auch nicht entsprechende Kenntnis erlangen mussten.
Eine abschließende Beurteilung ist hier mangels Detailkenntnis nicht möglich, doch könnten Ihre Ansprüche erst am 31.12.2008 verjähren. Dies gilt auch für einen Schadenersatzanspruch wegen Betruges gem. §§ 823 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 263 StGB
.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der näheren Prüfung der Verjährung und ggf. mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
BGB § 195
Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
BGB § 199
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.
(4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Vielen Dank Herr Böhler, nun zu meiner Nachfrage:
ich verstehe die Formulierung zu (3) 1.und 2. nicht. Was bedeutet: ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis ?
Ich wusste zwar, dass mir ein Schaden durch die Zwangsvollstreckung entstehen würde, das Finanzamt argumentierte aber wider besseres Wissen damit, dass es keine Basis für eine Aussetzung der Vollziehung gäbe, mein steuerberatender Rechtsanwalt hatte vom Steuerrecht keine Ahnung und überliess mich kampflos der Pfändungsaktion des FA, das zum ersten Mal 3 Jahre später zugab, dass bei Anrufen des FG die Vollziehung ausgesetzt worden wäre.
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Formulierung in (3) 1. und 2. bedeutet, dass der Anspruch auch dann verjährt, wenn man keine Kenntnis von ihm hatte. Wenn man dann nach Ablauf der Frist von ihm erfährt, kann man ihn nicht mehr geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt