Ich war als Fahrradfahrer in einen Unfall mit einem anderen Radfahrer verwickelt. Wir beide sind bei einem Zusammenstoß vom Fahrrad gestürzt. Aufgrund der Aussage meines Unfallgegners, ich hätte sein Abbiegesignal missachtet, wurde zunächst ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen mich eingeleitet. Dieses wurde allerdings eingestellt, da nicht bewiesen werden konnte ob der Unfallgegner tatsächlich ein Abbiegesignal gegeben hatte. Nun stellt die gegnerische Krankenkasse eine Schadensersatzforderung bezüglich der Behandlungskosten meines Unfallgegners. Ich sehe mich auch weiterhin nicht als Verursacher des Unfalls, meine Frage wäre daher
ob die gegnerische Krankenkasse überhaupt Schadensersatzansprüche gegen mich stellen kann, obwohl das Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen mich eingestellt wurde und wie ich mich nun gegenüber der gegnerischen Krankenkasse verhalten soll.
lassen Sie mich Ihre Frage nach Schadensersatzansprüchen der Krankenkasse des Unfallgegners wie folgt beantworten.
Die zivilrechtliche Beurteilung ist zunächst von der strafrechtlichen zu trennen.
Es könnte durchaus sein (jedenfalls theoretisch), dass im Streitfall ein Zivilgericht zu einer anderen Auffassung über den Unfallhergang kommt.
Im Zivilrechtsstreit steht aber zumindest Aussage gegen Aussage.
Bleibt das Unfallgeschehen unaufklärbar, kann also die Gegenseite nicht (durch Sachverständigengutachten) ein schuldhaftes Verhalten Ihrerseits beweisen, so kann von Ihnen nichts (erfolgreich) gefordert werden.
Die Gegenseite wäre aber nicht daran gehindert, Sie (erfolglos) zu verklagen.
Anders als bei Kraftfahrzeugen gibt es hier keine so genannte Gefährdungshaftung, wo es im Zweifel 50:50 ausgeht.
Bestünde ein Anspruch des Unfallgegners ginge dieser auf die Krankenkasse gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X über, soweit diese z.B. Arzt- und Behandlungskosten übernommen hat:
"Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger [...] über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses [...][L]eistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadenersatz beziehen."