Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Pkw und einem Radfahrer greift zugunsten des Radfahrers die Halterhaftung des § 7 Abs. 1 StVG
ein: "Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ... der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen". Dies Haftung ist verschuldensunabhängig.
Die Ersatzflicht ist nur ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird (§ 7 Abs. 2 StVG
), was hier ausscheidet.
Wenn Ihr Unfallgegner bzw. die Haftpflichtversicherung behaupten, Sie hätten den Unfall durch Ihre Fahrweise (mit-)verursacht, müssen sie diese Behauptung auch BEWEISEN. Wenn es nach Ihrer Schilderung keine Zeugen gibt, wird ein solcher Beweis nicht geführt werden können.
Ich rate Ihnen dringend, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, welcher der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Rechtslage darlegen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt
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