Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Entgangener Gewinn kann grundsätzlich ohne weiteres als Schaden gemäß § 252 BGB
geltend gemacht werden. Danach gilt:
"Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte."
Eine Schadensersatzpflicht der Gemeinde als zuständige Körperschaft setzt allerdings voraus, dass das handelnde Organ schuldhaft gegen Amtspflichten verstoßen hat und Ihnen dadurch in adäquat zurechenbarer Weise ein Schaden entstanden ist.
Anspruchsgrundlage hierfür ist § 839 BGB
, der die Schadensersatzhaftung der Beamten ( bzw. des Staates/ der Körperschaft, Art. 34 GG
) regelt.
Zur weiteren Vorgehensweise empfehle ich Ihnen , dass Sie zunächst einmal den Ihnen entstandenen Schaden / entgangenen Gewinn möglichst konkret und nachvollziehbar ermitteln und sodann die Gemeinde schriftlich unter Darlegung des Sachverhaltes auffordern, die Schadensersatzpflicht anzuerkennen und den Ihnen entstandenen Schaden auszugleichen.
Dabei sollten Sie eine Frist von etwa 3-4 Wochen setzten und diese datumsmäßig ( .. bis zum ... ) bezeichnen.
Führen die aussergerichtlichen Bemühungen nicht zum Erfolg, so müssten Sie Klage zum Zivilgericht erheben.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht