Nach § 4
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz "muss" die Vergütung einer Beratung in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung u. Haftungsrisiko des Anwalts stehen. Nach § 34 RVG
kann als Richtwert € 250 netto gelten. In diesem Verhältnis zum Richtwert erfolgt meine Erstberatung.
Sehr geehrte(r) Fragesteller,
Zunächst sollten Sie sich vergewissern, ob ein zwischen der Herstellerfirma und Ihnen als freier Handelsvertreter bestehendes Vertragsverhältnis bezüglich der Überlassung der Vorführgeräte individuelle Regelungen oder Regelungen durch AGB beinhalten. Ebenfalls, ob sie „dem Grunde nach haften", also wegen schuldhaften Verhaltens bei adäquater (=angemessener) Zurechenbarkeit, vgl. § 823 BGB
.
Sollte das der Fall sein, gilt das allgemeine Recht des Schadensersatzes nach dem BGB.
Bezogen auf Ihre Frage besteht zunächst der Grundsatz, dass der Schadensersatz lediglich entstandene Nachteile ausgleichen soll, jedoch weder einen Strafcharakter hat und auch nicht zu einer Bereicherung des Geschädigten führen, sog. Ausgleichsgedanke.
Zu ersetzen ist die Differenz zwischen der Vermögenssituation, die ohne das Schadensereignis bestünde, und derjenigen, die nach der Schädigung besteht. Nach dem Prinzip der Totalreparation ist immer der gesamte Schaden auszugleichen.
Dabei kommen zeitliche und einige andere Bewertungsfaktoren (Abnutzung) zum Tragen, die nach Ihrer Schilderung hier keine Rolle spielen sollten.
Da es auch nicht um einen aus Vertragsverletzung resultierenden Schaden geht, spielt auch ein etwaiger entgangener Gewinn keine Rolle.
Daraus folgt, dass Sie nur für die Herstellungskosten haften.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer, Rechtsanwalt
Antwort
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