Das Verfahren wurde nach der Ehescheidung wegen Vermögensteilung nach österreichischem Recht in Deutschland geführt und ging bis zum OLG. Dort wurde erklärt,
dass Fristversäumnis von meiner Seite her vorliegt. Ich war dadurch gezwungen, einer gütlichen Einigung zuzustimmen, bei der ich mehrere 10-sende Euro verlor.
Ist in diesem Fall eine Schadensersatzlage an den Anwalt aussichtsreich?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung ist Ihnen durch ein Fristversäumnis ein finanzieller Schaden entstanden. Wenn dieser Schaden durch Beachtung der Frist vermieden worden wäre, wird Ihnen ein Regressanspruch gegen Ihren Anwalt zustehen, wenn dieser die Frist schuldhaft versäumt hat - also vorsätzlich oder fahrlässig.
Die Erfolgsaussichten einer Regressforderung werden sich allerdings nur nach vollständiger Einsicht in die Akte(n) feststellen lassen.
Regressansprüche gegenüber einem Rechtsanwalt wegen eines Beratungsfehlers verjähren nach § 195
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelmäßig nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB
mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Sie beginnt aber nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
nicht zu laufen, bevor der Mandant von der Person des Schuldners und von den Umständen Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat, die den Anspruch begründen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht