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Schadensersatz im Kaufrecht, Zustandekommen eines Fernabsatzvertrags

| 25. Januar 2015 23:36 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Daniel Özkara

Am 06.10.14 bestellte ich privat online drei Apple iPod Classics zum Preis von insgesamt 723,42 € bei der MISCO INC. Deutschland. Da Apple die Produkte kurz vorher aus dem Sortiment genommen hatte, war der Marktwert auf insgesamt cicra 1650,00 € gestiegen. Ich erhielt direkt nach der Bestellung eine Eingangsbestätigung, überwies den Kaufpreis und zwei Tage später erhielt ich eine persönlich adressierte Nachricht überschrieben mit „Auftragsbestätigung" mit einer Auflistung der gekauften Artikel, meiner Auftrags- und Kundennummer und folgendem Zusatz: „Anmerkung zur Bestellung: Bitte berücksichtigen Sie: die Auslieferung der Bestellung ist abhängig von der Verfügbarkeit der bestellten Waren." Wiederum ein paar Tage später wurde mit mitgeteilt, dass die Waren nicht verfügbar seien und das Unternehmen nicht liefern wird. Der Kaufpreis wurde zurücküberwiesen.

Meine Fragen sind:
Ist trotz des Ausschlusses ein Kaufvertrag gemäß § 433 BGB zustandegekommen?
2. Habe ich einen Schadensersatzanspruch gemäß §§, 437 Nr. 2 , 440 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB wegen Nichtleistung auf den entgangenen Gewinn (Kaufpreis abzüglich Marktpreis)?
3. Besteht dieser Anspruch auch, wenn ich tatsächlich keine Ersatzbeschaffung gemacht habe?

Ich bin Jurastudent im 8. Semester und plane ein gerichtliches Mahnverfahren und notfalls gegen die MISCO INC. auf Schadensersatz zu klagen.

Sehr geehrter Fragesteller,

eingangs möchte ich gerne festhalten, dass die Beantwortung Ihrer Frage allein aufgrund Ihrer Angaben erfolgt und die genauen Umstände beim konkreten Vertragsschluss hier unbekannt sind.

Sie schreiben, dass Sie die Geräte auf der Online-Plattform der „MISCO INC. Deutschland" bestellt haben. Für meine folgenden Ausführungen gehe ich in der Annahme, dass es sich um die „MISCO Germany Inc." handelt und Sie Ihre gegenständlichen Bestellungen auf der Internetseite „http://www.misco.de" getätigt haben.

Dort findet man unter der Rubrik „AGB" den aktuellen und derzeit geltenden § 2 AGB, der die Bedingungen für den Vertragsschluss regelt. Dortiger § 2 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 lautet wie folgt.

„Über den Button „Bestellung abschicken" gibt er (der Kunde) einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor Abschicken der Bestellung kann der Kunde die Daten jederzeit ändern und einsehen. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren" diese Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat."

§ 2 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AGB lauten:

„Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Kunden beim Anbieter eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar. Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe einer individuellen Annahmeerklärung durch MISCO zustande, die mit einer gesonderten E-Mail versandt wird oder durch Zusendung der bestellten Ware."

§ 3 regelt dann noch Weiteres zur Lieferung und Warenverfügbarkeit.

Unter der Prämisse, dass diese vorbezeichneten AGB auch bei Ihrer Bestellung Anwendung gefunden haben und diese wirksam in den Bestellvorgang einbezogen worden sind – was ich hier unterstelle –, muss Ihnen leider mitgeteilt werden, dass kein wirksamer Kaufvertragsschluss unter Geltung des Fernabsatzrechts erfolgt ist. Ihre Bestellung war danach also lediglich ein Angebot, das noch der verbindlichen Angebotsannahme seitens der „MISCO Germany Inc." bedurft hätte.

Insofern habe ich Ihnen von der Einleitung gerichtlicher Schritte leider abzuraten. Ihre weiteren Fragen dürften sich damit erübrigen. Der Ihrerseits zitierte § 437 Nr. 2 BGB wäre vorliegend ohnehin nicht einschlägig, da das Gewährleistungsrecht bereits mangels Gefahrübergangs noch keine Anwendung gefunden hätte und zudem erst recht auch kein Sachmangel ersichtlich gewesen wäre.

Ich hoffe, Ihnen trotz des unerwünschten Ergebnisses weitergeholfen zu haben. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 26. Januar 2015 | 22:41

Vielen Dank für Ihre Antwort und das Eingehen auf die AGB. Damit haben Sie beantwortet, ob die Empfangsbestätigung (direkt nach Bestellung erhalten) eine Annahme darstellt.

Meine Frage ging vor allem in die Richtung, ob die mit "Auftragsbestätigung" überschriebene Nachricht (zwei Tage nach der Bestellung erhalten) eine Annahme darstellen könnte (laut erster Recherche ist eine Auftragsbestätigung die "Mitteilung über die Annahme eines Auftrages")

Welche Auswirkungen hat der Zusatz: „Anmerkung zur Bestellung: "Bitte berücksichtigen Sie: die Auslieferung der Bestellung ist abhängig von der Verfügbarkeit der bestellten Waren." und die AGB im Bezug auf die Annahme?

Ist dadurch vielleicht doch ein Vertrag zustande gekommen?

Herzlichen Dank und Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Januar 2015 | 01:09

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich abschließend sehr gerne wie folgt beantworten möchte.

Mit Ihrer Recherche liegen Sie zwar völlig richtig, dass die „Auftragsbestätigung" nach DIN 69905 die „Mitteilung über die Annahme eines Auftrages" ist. Dies dient vor allem der Vereinfachung von Vertragsschlüssen im Wirtschafsleben. Als Jurist ist Ihnen allerdings die abändernde Annahme gem. § 150 Abs. 2 BGB bekannt. Weicht also die „Auftragsbestätigung" vom Angebot ab, so ist diese nicht als Annahme des angetragenen Vertrages zu verstehen, sondern vielmehr als Ablehnung verbunden mit einem neuen Vertragsangebot.

Darunter möchte ich nun gerne Ihren konkreten Fall subsumieren. Hätte die E-Mail etwa lediglich die Bezeichnung „Auftragsbestätigung" enthalten und sonst keinen weiteren Inhalt gehabt, würde ich Ihnen Recht geben. Nach meinem Dafürhalten liegt es hier allerdings anders. So fragen Sie völlig zu Recht danach, welche Auswirkungen der Zusatz „Anmerkung zur Bestellung: Bitte berücksichtigen Sie: die Auslieferung der Bestellung ist abhängig von der Verfügbarkeit der bestellten Waren." hat. Meines Erachtens bringt dieser Zusatz unmissverständlich zum Ausdruck, dass hier gerade nicht Ihr „Auftrag" sollte „bestätigt" werden. Vielmehr beinhaltet die an Sie persönlich adressierte Nachricht in ihrer Gesamtschau die Erklärung beziehungsweise den Willen, dass gerade noch keine Annahme erfolgen solle. Dies korrespondiert auch mit den AGB.

Möglicherweise könnte man mit entsprechend guter Argumentation auch erwägen, dass die Formulierung „Auslieferung der Bestellung" zeitlich zu verstehen ist, d.h. also, dass die Bestellung „noch nicht" ausgeliefert werden kann. Dies halte ich aber eher für abwegig und entspricht nicht meiner persönlichen Auffassung. Selbst wenn dem so wäre, bliebe der „MISCO Germany Inc." gegebenenfalls auch etwa die Ihnen bekannte rechtliche Möglichkeit der Irrtumsanfechtung ab Kenntnis der zur Anfechtung berechtigenden Umstände (wobei man dann gegebenenfalls zu § 122 BGB käme). Auch § 2 Abs. 3 Satz 3 AGB spricht nicht für ein solches Verständnis, denn danach kommt der Vertrag „erst durch die Abgabe einer individuellen Annahmeerklärung durch MISCO zustande, die mit einer gesonderten E-Mail versandt wird (…)."

In Ihrer Nachfrage glaube ich allerdings den gefestigten Willen zu erkennen, einen Vertragsschluss herzuleiten. Sie können es natürlich mit der Erhebung einer Leistungsklage versuchen. Möglicherweise gibt es Gerichte, die mit entsprechender Begründung eine andere Rechtsauffassung vertreten. Allerdings muss ich - ohne belehrungsresistent sein zu wollen - leider bei meiner Auffassung bleiben, dass Sie eher geringe Erfolgsaussichten haben würden. Sollten Sie tatsächlich gerichtliche Schritte erwägen, so gebe ich zu bedenken, dass sich das Ihrerseits angesprochene Mahnverfahren nicht für einen Erfüllungsanspruch, d.h. den Anspruch auf Lieferung der Ware, eignet. Denn durch Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens können Sie nur Zahlungsansprüche geltend machen.

Ich hoffe, letzte Unklarheiten ausgeräumt und Ihnen Denkansätze gegeben zu haben. Sollten Sie „es versuchen wollen", so wünsche ich Ihnen als offensichtlich engagiertem Nachwuchsjuristen viel Erfolg!

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 29. Januar 2015 | 12:50

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