Gerne zu Ihrem Fall:
Sie schildern ein an sich nicht ungewöhnliches Procedere bei Online-Services. Meist wird vorher angefragt, ob das Gespräch "zu Schulungszwecken aufgezeichnet werden darf."
Das hilft aber zur Beweislast nur dem Online-Händler.
Auch der Verweis auf Rücksprache mit der „Investigation" ist gängige Praxis und dass Sie im Wiederholungsfall wieder an eine/e andere/n Servicekraft gelangen, die Sie erneut in den Fall einweisen müssen.
Auf Ihrer Seite liegt zunächst die Beweislast bei Ihnen, dass eine im Lieferschein aufgeführte Stückschuld (XYZ) NICHT geliefert wurde. Dafür und für das unversehrte Paket haben Sie einen erwachsen Zeugen.
Die zivilrechtliche Validität eines Zeugen im eigenen Lager ist leider eher eingeschränkt. Wie auch der Beweis einer Nichttatsache schwierig ist.
Dies vorangestellt ist es so, dass der Onlinehändler Ihnen die vollständige Erfüllung (= Eigentumsverschaffung) der gekauften Stücke schuldet sowie gemäß § 447 Abs. 1 BGB
die ordnungsgemäße Übergabe an den jeweiligen Versanddienstleister. Von da an geht die "Gefahr" auf den Käufer über, sofern er die Kaufsache ordnungsgemäß frankiert, adressiert und verpackt übergeben hat.
Dies Besonderheit des Gefahrenübergangs beim Versendungskauf birgt nach deutschem Recht durchaus ein gewisses Risiko, wenn die o.g Investigation intern nicht den Verbleib des Stückguts auffindet.
Sofern es sich vorliegend um einen B2C-Verkauf (Verbrauchsgüterkauf) handelt, findet zu Ihren Gunsten § 474 BGB
Anwendung, der diese Gefahrtragung anders regelt:
Nämlich dass der Onlinehändler seine Leistungspflicht erst dann erfüllt hat, wenn dem Verbraucher die Ware übergeben ist. Denn der Onlinehändler haftet nach dt. Recht grundsätzlich für den Untergang, die Beschädigung oder die vorliegend nur teilweise Lieferung des Kaufs.
Abweichende Vereinbarungen sind nach dt. Recht zu Ihrem Nachteil nicht wirksam.
Warten Sie noch den Montag ab. Danach setzten Sie per Einwurfeinschreiben (Zeugen vom Inhalt und Postaufgabe) und ggf. zusätzlich per FAX an die dt. Adresse Ihres Onlineverkäufers eine Nachlieferfrist von 1 Woche unter genauer Bezeichung des nicht gelieferten Teils. Auf weitere Online-Services unbestimmten Ausgangs müssen Sie sich nicht einlassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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E-Mail:
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vielen Dank!
Die Ermittlung der deutschen Adresse erweist sich leider als schwierig und es gibt auch keine FAX Nummer.
Im Impressum des Online-Shops steht die Adresse der X Ltd. in London.
Im Registerportal gibt es für jede Filiale von X einen Eintrag:
[X], Niederlassung [Stadt]
Es gibt aber kein deutsches „Mutter-Unternehmen".
Sehe ich das richtig, dass ich das Einschreiben nach London schicken muss?
Da die zu erwartende Zustellzeit unter Umständen länger als 1 Woche sind, kann man in so einer undurchsichtigen Unternehmensstruktur Fall die Frist auch vorab per E-Mail setzen mit den Hinweis der postalischen Zeitverzögerten Zustellung oder nutzlos?
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Wenn es - wie Sie schreiben - sich um einen "offiziellen deutschen online-shop (.de-Domain)" handelt, mit dem Sie den Kaufvertrag geschlossen haben, wenden Sie sich mangels FAX an dessen postalische Adresse der Filiale Ihrer LIeferadresse. Die sollte aus der Rechnung/LIeferschein hervor gehen.
Parallel per Einschreiben nach London (DHL oder FedEX o.ä.) UND auch Email wird heutzutage anerkannt, wenn vorher bereits Korrespondenz mit dem Unternehmen stattgefunden hat.
Setzen Sie dann die Frist auf 10 Tage.
Viel Erfolg wünscht,
Ihr Willy Burgmer
- Rechtsanwalt