Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte diese - gestützt auf Ihre Sachverhaltsangaben - wie folgt:
Oft ist es so, dass es nicht den "Königsweg" gibt. Verschiedene rechtliche Gestaltungsmöglichkeit müssten ggfs auch auf Ihre Zweckmäßigkeit geprüft werden.
I.d.R.hängt die Gültigkeit des Mietvertrages nicht davon ab, ob der Vermieter auch Eigentümer der Mietwohnung ist.
Ich würde Ihnen anraten den zweiten Weg zu bestreiten. So brauchen Sie nicht den Umweg zu machen, indem Sie Ihre eigene Eigentumswohnung anmieten.
Darüber hinaus besteht im Rahmen eines Mietvertrages zwischen Ihnen als Eigentümer und Ihrer Schwester als Mieterin kein Verdacht auf ein Scheingeschäft. Vielmehr dürfte alles rechtlich einwandfrei laufen.
Die Voraussetzungen für einen Verzugsschaden wären dann gegeben. Schuldverhältnis ist der Bauvertrag. Pflichtverletzung ist in der Verzögerung zu sehen. Das Verschulden des Bauträgers wird vermutet. Die Verzögerung ist auch kausal (ursächlich) für die nicht erzielbaren Mieteinnahmen.
Anschließend (also nach Fertigstellung) können Sie Ihre jetzige Eigentumswohnung immer noch an Ihre Schwester veräußern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass diese Plattform nicht die umfassende Beratung bei einem nwaltskollegen vor Ort ersetzten kann, sondern lerdiglich dazu dient,dem Mandanten eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen.
Das Weglassen und bzw. oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Serkan Kirli
Antwort
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