Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Ersatz für einen Nutzungsausfall wird nach der Rechtssprechung nur sehr eingeschränkt gewährt. Bekannt sind wahrscheinlich die Möglichkeiten, bei einem KFZ Schaden Nutzungsausfall zu gewähren. Dies ist allerdings nicht pauschal auf andere Lebenssachverhalte übertragbar.
Zu dem Komplex hat sich insbesondere der Große Senat des Bundesgerichtshofes am 1986-07-09, Az: GSZ 1/86
, (BGHZ 98, 212
) geäußert.
Danach ist Nutzungsausfall überhaupt nur dann zu gewähren, wenn Lebensgüter, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenserhaltung von zentraler Bedeutung sind, betroffen werden. Dieser Begriff ist eng auszulegen, insbesondere wenn die Verletzung auf eine vertragliche Grundlage – wie vorliegend – gestützt wird.
Da die Rechtssprechung diesen Begriff in der Folge für einzelne Gegenstände auszulegen hatte, darf ich Ihnen ein paar Beispiele aufzählen.
Darunter fallen z.B. die Wohnung, nicht aber Wohnungsteile von eher marginaler Bedeutung, wie die nur gelegentlich benutzte Einliegerwohnung, der Hobbyraum, ein Keller oder die Terrasse. Bei kurzfristigen möglichen Umdisponierungen besteht auf keinen Fall ein Anspruch. Dies gilt auch, wenn überhaupt kein Nutzungswille besteht oder es an einer Nutzungsmöglichkeit fehlt. Bei Einrichtungsgegenständen kommt es darauf an, ob ihre ständige Verfügbarkeit für die Lebensführung von zentraler Bedeutung ist; nicht geschützt sind Gegenstände, die nicht zum notwendigen Lebensbedarf gehören.
Wenn man insbesondere die von der Rechtssprechung praktizierte enge Auslegung dieser Voraussetzungen zugrunde legt, sehe ich wenige Erfolgsaussichten für eine gerichtliche Geltendmachung Ihres Anspruches. Es wäre von Ihnen der notwendige Lebensbedarf nachzuweisen sowie, dass z.B. die Terrasse nicht auch anderweitig benutzt werden konnte oder ein anderweitiger Schlafraum / andere Abdunklungsmöglichkeiten übergangsmäßig zur Verfügung standen; der Rolladen müsste nachweislich zum notwendigen Lebensbedarf gehören.
Bei einem gerichtlichen Unterliegen würden Ihnen die Gerichtskosten sowie die Kosten der Gegenseite, wie z.B. Anwaltskosten, auferlegt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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Vielen Dank für Ihre Ausführungen, auch wenn ich damit nur geringe Aussichten auf einen Erfolg auf dem Rechtsweg haben werde.
Daher meine Frage nach Alternativen: Hätte denn der Bauträger unbegrenzt Zeit, den Mangel oder Schaden zu beheben? Hätte ich nach Ablauf der Nachfrist einen Dritten mit der Behebung des Schadens beauftragen können und die Kosten hierfür dann dem Bauträger in Rechnung stellen können?
Dies hängt von Ihren konkreten vertraglichen Vereinbarungen ab. Daher kann die Antwort nur grundsätzlich (!) lauten, dass eine Selbstvornahme, d.h. eigene Beseitigung oder Beauftragung eines Dritten zur Beseitigung des Mangels, nach einer angemessenen Frist grundsätzlich möglich ist. Die dabei anfallenden Kosten hat der Bauträger/Werkunternehmer zu tragen. Soweit die VOB/B vereinbart worden sind, regelt dies § 13 VOB/B
; falls allgemeines Werkvertragsrecht gilt, § 637 BGB
.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
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