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Schadenersatz bei Verleumdung

| 22. Mai 2007 15:16 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Gegen mich wurde vor mehreren Jahren Anzeige erstattet wegen angeblich betrügerischen Konkurses u.a. Delikten. Es kam zu Hausdurchsuchungen, Verhören etc. Mein Ruf und Name in der kleinen Ortschaft, wo ich wohne (und mein damaliges Geschäft hatte) war und ist dahin.
Die Anzeige war jedoch absolut aus der Luft gegriffen und entbehrt(e) jeder Grundlage. So wurde das Verfahren schliesslich eingestellt.
Durch die von mir beantragte Akteneinsicht wurde mir nun auch der Name dessen bekannt, der mich damals (vor mittlerweile 4 Jahren) angezeigt hatte.
Frage: Wie kann ich jetzt noch dagegen vorgehen bzw. mit einer Gegenanzeige (?) meinen Ruf und Namen versuchen wiederherzustellen?

Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Gegen eine Falschanzeige können Sie vorgehen, wenn die Anzeige grundlos zur Schädigung Ihrerseits erhoben wurde und die anzeigende Person mit dem Vorsatz gehandelt hat, Ihnen zu schaden. In diesem Fall kommt eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung in Betracht. Liegen dafür keine Anhaltspunkte vor – z.B. Aussagen von Dritten oder schriftliche Beweise – werden Sie hier wenig Erfolg haben.
2. Zivilrechtlich können Sie Schadensersatz verlangen (§ 823 Abs. 2 BGB ivm § 164 StGB ). Jedoch müssen Sie auch hier nachweisen, dass die Anzeige eine falsche Verdächtigung war und dies dem Anzeigenden bewusst war. Wenn Sie das können, können Sie Ihren Schaden geltend machen. Dazu zählt auch der immaterielle Schaden, wobei die Höhe durch gerichtliches Gutachten zu ermitteln ist. Erfahrungsgemäß wird hier in der Regel kein hoher Betrag gewährt, außer der Kläger kann konkret nachweisen, dass z.B. eine Geschäftsaufgabe aufgrund der Verdächtigung erfolgt ist – das ist nur in den seltensten Fällen tatsächlich möglich. Problematisch ist hier auch die Frage der Verjährung. Sie sprechen davon, dass die Anzeige vor 4 Jahren erfolgt ist. In diesem Fall wäre der Anspruch bereits verjährt, wenn Sie zum damaligen Zeitpunkt Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen hatten oder hätten haben müssen, § 199 BGB . Die genaue Frist kann nur bei Kenntnis des Anzeigedatums errechnet werden. Ist der Anspruch verjährt, können Sie nur noch den strafrechtlichen Weg beschreiten.



Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München

TEL: (089) 45 75 89 50
FAX: (089) 45 75 89 51

info@anwaeltin-heussen.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Bewertung des Fragestellers 28. Juli 2009 | 11:07

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