Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Schadensersatzanspruch setzt nach dem Gesetz in Ihrem Fall voraus, dass der Schädiger "schuldhaft" eine ihm obliegenden Pflicht verletzt hat. Schuldhaft bedeutet jedes fahrlässige oder vorsätzliche Verhalten.
Sie schildern nicht, wie es zu dem Wasserschaden aus der oberen Wohnung gekommen ist. Entscheidend wird aber in jedem Fall sein, ob der dortige Bewohner zumindest fahrlässig gehandelt hat und es dadurch zu dem Wasseraustritt gekommen ist ( z.B. dieser hat das Badewasser laufen lassen).
Kann ein Verschulden des oberen Bewohners nicht festgestellt werden ( z.B. nicht vorhersehbarer Rohrbruch ), so besteht auch kein Schadenseratzanspruch. Dies ändern zwar natürlich nichts an der Eintrittspflicht der Gebäudeversicherung für die reinen Sachschäden. Die von Ihnen angesprochenen "Schäden" fallen aber nicht unter den Versicherungsschutz.
Erschwerdend kommt hinzu, dass ein Schadensersatzanpruch grundsätzlich auch einen messbaren, materiellen Schaden erfordert. Sie möchten aber eher einen immateriellen Schaden für die fehlende Nutzbarkeit der Wohnung geltend machen. Zwar sind in Ausnahmefällen auch immaterielle Schäden ersatzfähig ( z.B. beim Schmerzensgeld ). Anhand Ihrer Angaben kann ich aber leider keinen ersatzfähigen Schaden erkennen, da Sie kostenlso anderweitig untergekommen sind. ( Hotelkosten würden dagegen natürlich einen materiellen Schaden ausmachen ).
Die Rechtssprechnung hat zwar seit Langem bei Fahrzeugschäden einen Anspruch auf Nutzungsgentschädigung anerkannt, wenn aufgrund eines Unfalles ein Fahrzeug nicht nutzbar ist. Dies ist allerdings eine Ausnahme und kann auf die eingeschränkte Nutzbarkeit einer Wohnung nicht übertragen werden.
Sofern also keine messbaren materiellen Schäden eingetreten sind, können Sie leider keinen weiteren Schadensersatz wegen der eingeschränkten Nutzung Ihrer Wohnung verlangen.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Prognose geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Steidel, Rechtsanwalt
Antwort
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