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Schadenersatz wegen Nichtbenutzbarkeit von zwei Räumen nach Wasserschaden

28. März 2012 18:17 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frage betrifft einen Schadenersatz nach einem Wasserschaden in meiner Eigentumswohnung. Die Ursache in der Wohnung über mir wurde gefunden und beseitigt und die Hausverwaltung sagt, dass die Gebäudeversicherung die Kosten der Schadenbeseitigung übernimmt.

Derzeit sind die Handwerker im Haus. Zuerst mussten Verschalungen entfernt werden, es wurden Trockengeräte aufgestellt und nun können die Holzverkleidungen an Decke und Wänden nach und nach wieder angebracht werden.

Betroffen sind mein Schlafzimmer und meine Sauna, beide Räume kann ich seit 7 Wochen nicht nutzen. Bei der Sauna ist das nicht so schlimm, aber ich kann nicht in meinem Schlafzimmer schlafen, da noch immer die Verkleidung an der Decke fehlt und Elektrokabel von der Decke hängen und alle Möbel und Pflanzen auf einer Raumseite zusammen geschoben sind. Da ich nicht im Wohnzimmer auf der Couch schlafen will, bin ich gezwungen, auswärts zu übernachten. Dies ist relativ einfach möglich und es fallen auch keine Rechnungen z. B. für ein Hotelzimmer an. Jedoch ist die Nutzung meiner Wohnung stark eingeschränkt und zusätzliche Fahrten und Laufereien sind die Folge.

Frage: Kann ich für die Nichtbenutzbarkeit und die Reinigung meines Schlafzimmers und eventuell auch der Sauna Schadenersatz verlangen? Und wenn ja, wieviel?

Mit freundlichen Grüßen

28. März 2012 | 18:57

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ein Schadensersatzanspruch setzt nach dem Gesetz in Ihrem Fall voraus, dass der Schädiger "schuldhaft" eine ihm obliegenden Pflicht verletzt hat. Schuldhaft bedeutet jedes fahrlässige oder vorsätzliche Verhalten.

Sie schildern nicht, wie es zu dem Wasserschaden aus der oberen Wohnung gekommen ist. Entscheidend wird aber in jedem Fall sein, ob der dortige Bewohner zumindest fahrlässig gehandelt hat und es dadurch zu dem Wasseraustritt gekommen ist ( z.B. dieser hat das Badewasser laufen lassen).

Kann ein Verschulden des oberen Bewohners nicht festgestellt werden ( z.B. nicht vorhersehbarer Rohrbruch ), so besteht auch kein Schadenseratzanspruch. Dies ändern zwar natürlich nichts an der Eintrittspflicht der Gebäudeversicherung für die reinen Sachschäden. Die von Ihnen angesprochenen "Schäden" fallen aber nicht unter den Versicherungsschutz.

Erschwerdend kommt hinzu, dass ein Schadensersatzanpruch grundsätzlich auch einen messbaren, materiellen Schaden erfordert. Sie möchten aber eher einen immateriellen Schaden für die fehlende Nutzbarkeit der Wohnung geltend machen. Zwar sind in Ausnahmefällen auch immaterielle Schäden ersatzfähig ( z.B. beim Schmerzensgeld ). Anhand Ihrer Angaben kann ich aber leider keinen ersatzfähigen Schaden erkennen, da Sie kostenlso anderweitig untergekommen sind. ( Hotelkosten würden dagegen natürlich einen materiellen Schaden ausmachen ).

Die Rechtssprechnung hat zwar seit Langem bei Fahrzeugschäden einen Anspruch auf Nutzungsgentschädigung anerkannt, wenn aufgrund eines Unfalles ein Fahrzeug nicht nutzbar ist. Dies ist allerdings eine Ausnahme und kann auf die eingeschränkte Nutzbarkeit einer Wohnung nicht übertragen werden.

Sofern also keine messbaren materiellen Schäden eingetreten sind, können Sie leider keinen weiteren Schadensersatz wegen der eingeschränkten Nutzung Ihrer Wohnung verlangen.

Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Prognose geben zu können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Sascha Steidel, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

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