Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihnen steht ein Schadensersatz zu, denn der Käufer hat das IPhone kaputt gemacht, §249 BGB
"Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre."
Nach Abs. 2 gilt: " Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen."
Nach §215 Abs. 1 BGB
gilt: (1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
Die Höhe bemisst sich danach, welchen Aufwand, Sie betreiben müssten, um eine (möglichst) gleichwertige Sache zu erhalten.
Daher ist fraglich, ob Sie für 70 EUR z.B. ein vergleichbares Gerät kaufen könnten.
Auf alle Fälle würde ich nunmehr wie folgt vorgehen:
1. Käufer anschreiben und Frist setzen zur Zahlung (z.B. 10 Tage), zwar nicht erforderlich bei der kompletten Zerstörung, aber empfehlenswert.
2. androhen, wenn er nicht binnen der Frist zahlt, reichen Sie weitere Schritte ein,
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter, Rechtsanwältin
Hallo,
vielen Dank für die Antwort. Welche Frist soll ich denn nun zur Zahlung setzen? Die zunächst veranschlagten 70 Euro? Oder kann hier der Wert auch höher angesetzt werden?
Kann ich das Handy wieder einstellen bei Ebay und nun so verkaufen wie es ist, und trotzdem gegen die Gegenseite juristisch vorgehen, oder ist dies kontraproduktiv?
Danke
Ich würde eine Frist von 7-10 Tagen setzen.
Es gibt letztendlich nicht den richtigen Wert, die 70 EUR wären eben ein Anhaltspunkt.
Sie können das Handy einstellen, aber ein Schaden ist nur entstanden, wenn Sie das eben nicht mehr verkaufen können. Anderenfalls müssen Sie den Erlös anrechnen.
Allerdings würde ich es versuchen, das zu verkaufen, da nicht sicher ist, ob die Gegenseite überhaupt über finanzielle Mittel verfügt.
Zudem hängt der Erfolg des Vorgehens davon ab, inwieweit Sie auch beweisen können, dass die Gegenseite das Handy auch kaputt gemacht hat.
Ich wünsche ihnen viel Erfolg.
Sollten Sie dennoch weitere Hilfe benötigen, würden wir uns über eine Beauftragung sehr freuen.