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Schadenersatz vom RA

17. November 2011 20:02 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


07:48

Sehr geehrte Damen und Herren,

hab ich Anspruch auf Schadenersatz? Wenn ja, welche und was muss ich tun, welchen RA vom Fach beauftrage ich am besten?

Sachverhalt:
Erstellung eines Verkehrswertgutachtens zum Ankauf einer ETW so mit der Verkäuferin abgesprochen. Ergebnis seltsame 110 000 € statt gefühlter 90 T € (Zustand Bj.1973 )
Kauf 5/2008 dieser ETW innerhalb der WEG gekauft für 105 T €.
Per Zufallentdeckung ergab das Gutachten Rechenfehler / Übernahmefehler aus Bauindex Tabelle zu meinem Nachteil in Höhe von über 12 T€ .

Klage gegen Gutachter 3/2009 LG Koblenz
Ra klagte wegen Schadensatz in Höhe von ca. 12 T€ abzl meines Verhandlungsgeschickes - 5000 € zum ermittelten Verkehrswert. Blieben also ca. 7 T € als geltend gemachten Schadenersatz, so der RA. Verglichen wurden 3 T€ nachdem der Richter die Klage ernsthaft abweisen wollte. 3 T € hatte der Gutachter bereits angeboten Daher richterlicher Hinweis auf die 3 T€. Der Vergleich war am 5.11.2009

Vor Klageeinreichung sprach ich noch beim RA den Finanzierungsschaden an - ich hätte ja weniger von der Bank gebraucht u.s.w. und das die Bewertungen des Gutachtens zur Lage der ETW zu hoch eingeschätzt wurde. Der RA griff das nich auf und meinte der sicherste Weg ist eben wie erfolgt. Auch das ich die 5 T € Abzug nicht verstehe.

Nach der Verhandlung fragte mein RA den Richter im Besein von Anwesenden, was er denn für Fehler gemacht hätte, warum dieser die Klage abgewiesen hätte.

Der Richter meinte, ....das gesamte Gutachten hätte angefochten werden müssen und es wäre für den Prozess um das Gutachten unerheblich, welcher Kaufpreisnachlass hier 5 T € erzielt wurde. u.a.
Der Prozess war RS gedeckt. Mein Eigenanteil von 250 € wurde bezahlt.
Aktuell habe ich den RA per Einschreiben Rü aufgefordert´bis 15.11.2011 ein Vergleichs-angebot zu unterbreiten. Blieb aus.
Seine Versicherung habe ich 8/2011 informiert. und um Schadensregulierung gebeten. Sie beruft sich auf Nichtreagieren des RA.

17. November 2011 | 20:47

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,


nach Ihrer Sachverhaltsschilderung werden Sie einen Schadensersatzanspruch haben, wenn die Anfechtung des Gutachtens tatsächlich zwingend erforderlich gewesen wäre.

Allein die Aussage eines Richters wird für diese Notwendigkeit aber nicht ausreichend sein, da auch Richter häufig die Rechtslage falsch einschätzen und Fehlurteile produzieren - denn sonst gäbe es ja nie erfolgreiche Berufungsverfahren.


Daher werden Sie nicht umhinkommen, den gesamten Vorgang zunächst anwaltlich weiter prüfen zu lassen. Daher sollten Sie mit dem Rechtsschutzversicherer wegen einen Kostenzusage sprechen und danach einen Anwalt mit der Prüfung der gesamten Akte beauftragen - gerne kann dieses dann auch durch unser Büro erfolgen.


Stellt sich heraus, dass der Kollegen schuldhaft einen Fehler begangen haben, ist der durch diesen Fehler entstandene Schaden komplett zu ersetzen, allerdings unter Abzug der erhaltenen 3.000,00 Euro.

Dann aber wäre auch der Finanzierungsschaden sowie Ihre Selbstbeteiligung zu erstatten; Gegner wäre in einen möglichen Regressverfahren der Kollege selbst, nicht sein Haftpflichtversicherer.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
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Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


Rückfrage vom Fragesteller 17. November 2011 | 21:57

Vielen Dank.
Wie ist das mit der Verjährung. Wann hat sie für die Sache begonnen und wann endet sie?
Die Klage wäre abgelehnt worden. Das heisst doch eine Berufung wäre auch unöglich gewesen. Oder?
Würden Sie nach Köln/Bonn reisen, wenn ich Ihnen den Fall anvertrauen würde? Den vorherigen RA habe ich aufgesucht weil er angab sich im Bau- und Immobilienrecht auszukennen und dann das. Nach dieser Niederlag entfernte er das von der Internetseite.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. November 2011 | 07:48

Sehr geehrte Ratsuchende,


die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und würde frühestens am 05.11.2009 beginnen; ob noch verjährungshemmende Tatsachen vorleigen, lässt sich Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht entnehmen, ändert aber nichts daran, dass Sie MINDESTENS nuch rund ein Jahr Zeit haben, Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.


Bei einer ablehnenden Entscheidung wäre den Grunde nach Berufung möglich gewesen. Hier stand es jedoch nicht mehr zur Debatte, da ein Vergleich geschlossen worden ist.



Sicherlich würden wir auch Fälle in Köln/Bonn bearbeiten; letztlich ist das eine Frage der Vergütungsvereinbarung.

Aber soweit ist es derzeit noch nicht:


Nach Kostenzusage des Rechtsschutzversicherers sollte die Gerichtsakte und auch die Handakte des Kollegen angefordert und eingesehen werden. Denn dieses - und nicht etwa die unverbindliche Aussage des Richters - wäre allein Grundlage im Regressverfahren.


Baurecht ist ein komplexes Thema und -leider- versuchen sich daran auch Kollegen, die keine/wenig Ahnung davon haben. Das sehe ich fast täglich immer wieder - saß der betreffende Kollege zufällig in Frankfurt?


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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