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Schadenersatz vom Lackierer

17. Juli 2015 14:10 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Daniel Özkara

Zusammenfassung

Wann hat man Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein Lackierer eine Stoßstange mangelhaft lackiert hat?

Grundsätzlich hat der Lackierer zunächst das Recht zur Nachbesserung, bevor man als Kunde weitergehende Ansprüche wie Schadensersatz geltend machen kann. Erst wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist oder eine gesetzte Frist zur Nachbesserung fruchtlos verstrichen ist, kann man die Kosten für die Beauftragung einer anderen Werkstatt erstattet verlangen. In bestimmten Ausnahmefällen, wie Unzumutbarkeit für den Kunden oder endgültiger Ablehnung der Nachbesserung durch den Lackierer, kann man auch eher Schadensersatz fordern. Für durch das fehlerhafte Lackieren beschädigte Teile besteht ein Schadensersatzanspruch.

Ein Lackierer hatte den Auftrag, unter anderem meine Stosstange zu lackieren. Dies hat er unfachmännisch durchgeführt. Am Übergang der hellen zu lackierenden Fläche zur dunklen, NICHT zu lackierenden Fläche befand sich eine große Menge heller Lack, der dort nicht hingehörte. Nach einigem Hin und Her (Aussage des Lackierers: Für das Geld sei eine fachgerechte Lackierung mit Ausbau der Stosstange nicht möglich, daher haben sie diese nicht ausgebaut) hat die Lackierwerkstatt nachgebessert. Dazu musste allerdings eine dritte Firma die Stosstange demontieren.

Nun gibt es mehrere Probleme:
1) Am dunklen, nicht zu lackierenden Teil befindet sich immer noch heller Lack
2) Die Stosstange weist ein "wolkiges" Bild auf, das ich auf 3m Entfernung noch erkenne
3) Auf einer lackierten Fläche von ca 0,5m² befindet sich ein Krater, den man sieht (ca 1mm), ein Dreckeinschluss, der als "Huppel" 1mm groß ist, es wurde Dreck auf der Stosstange klar überlackiert der sich nun nicht mehr entfernen lässt 1mm groß
4) Ich entdeckte mehrere schwarze unlackierte Teile der Stosstange, die nun auch mit viel heller Farbe gefärbt waren

Diese Werkstatt ist nicht in der Lage mein Auto zu lackieren. Ich bin sogar der Meinung, es handelt sich hierbei um Sachbeschädigung, da die Stosstange vor der ersten Lackierung lediglich einen kaum erkennbaren Schaden hatte.

Kann ich von diesem Lackierer verlagen, das Geld für eine ordnungsgemässe Lackierung der Stosstange sowie der nicht zu lackierenden Teile, die sich teils nur noch austauschen lassen, zu erstatten?

Nach der Nachbesserung ist für mich das Vertrauen hinüber. Diese Firma ist nicht in der Lage, eine ordnungsgemässe Lackierung durchzuführen und ich möchte den Schaden dort nicht beheben lassen, wenn es sich nicht vermeiden lässt.

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Frage möchte ich gerne anhand Ihrer Angaben wie folgt Stellung nehmen.

Bitte beachten Sie, dass ich mangels Sachverstand im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit der Lackierung vorliegend allein aufgrund Ihrer Schilderung einmal unterstelle, dass eine fachmännische Lackierung nicht vorliegt.

Selbstverständlich haben Sie einen Anspruch auf eine sach- und fachgerechte Lackierung der Stoßstange, wenn Sie eine solche in Auftrag gegeben haben. Das Argument, eine solche ließe sich zu diesem Preis nicht durchführen, halte ich grundsätzlich für rechtlich irrelevant.

Die Werkstatt hat das Recht zur Nachbesserung, bevor Sie weitergehende Ansprüche geltend machen. Grundsätzlich erst dann, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen oder eine gesetze Frist zur Nachbesserung fruchtlos verstrichen ist, können Sie im Wege des sog. Schadensersatzes statt der Leistung die Kosten der Beauftragung einer anderen Werkstatt, welche die Lackierung dann fachgerecht durchführt, erstattet verlangen.

Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert, § 637 Abs. 1 BGB . Der Bestimmung einer Frist bedarf es nach § 637 Abs. 2 Satz 2 BGB "auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist."

Ich empfehle Ihnen, der Werkstatt erneut eine Frist zur ordnungsgemäßen Nachbesserung zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf können Sie grundsätzlich ein drittes Unternehmen mit der Lackierung beauftragen und die Kosten dann erstattet verlangen. Bitte beachten Sie, dass Sie im Zweifel den Zugang eines entsprechenden Aufforderungsschreibens sollten beweisen können; dazu empfiehlt sich ein Einschreiben mit Rückschein und die Hinzuziehung eines Zeugen, der den Inhalt des versandten Aufforderungsschreibens bezeugen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet.und Ihnen weitergeholfen zu haben. Im Falle eines Vertretungsbedarfs in dieser Sache stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 17. Juli 2015 | 15:07

Sehr geehrter Herr Özkara,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Ich dachte mir, dass der Auftragnehmer das Recht einer erneuten Nachbesserung hat. Schade, dass ich das nicht umgehen kann, da seine Form der Lackierung meinem Verständnis einer Sachbeschädigung entspricht.

Wie steht es denn mit den Stellen, die er einfach überlackiert hat? Es sind Teile mit lackiert worden, die vorher keine oder eine andere Farbe hatten. Er hat diese nach meinem Verständnis beschädigt. Ist er nun in der Pflicht, diesen Mangel mit zu beheben oder ist er rein in der Pflicht, die Lackierung der zu lackierenden Teile ordnungsgemäss durchzuführen? Er zeigte beim ersten Mal keine Einsicht, diesen Schaden zu beheben, da es ja "anders nicht ginge für das Geld". Mein Fahrzeug ist 20 Jahre alt, ich habe es aus erster Hand scheckheftgepflegt mit geringem Kilometerstand erworben. Meine Idee war, durch die Lackierung den ursprünglichen Zustand des Autos wiederherzustellen, wovon dieses nun weit entfernt ist.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Juli 2015 | 18:02

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage möchte ich gerne wie folgt Stellung nehmen.

Allein anhand Ihrer Angaben kann Ihnen hier nur Grundsätzliches aufgezeigt werden. In bestimmten Ausnahmefällen kann man auch eher von der Nachbesserung Abstand nehmen und anstatt des (z.B. zweiten) Nachbesserungsversuchs dessen Schadensersatz statt der Leistung (Beauftragung eines anderen Werkunternehmers zur Instandsetzung) fordern. So beispielsweise bei einer Unzumutbarkeit für den Besteller oder bei ernsthafter und endgültiger Ablehnung der Nachbesserung durch den Werkunternehmer. Wann genau ein solcher Fall vorliegt, ist jedoch einzelfallspezifisch und gesetzlich nicht klar geregelt. Einen solchen Fall sehe ich hier erst einmal nicht beziehungsweise zumindest nicht anhand Ihrer Angaben.

Grundsätzlich gilt eine Nachbesserung beim erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, so zumindest im Kaufrecht (siehe § 440 Satz 2 BGB ). Vorliegend handelt es sich aber um Ansprüche aus Werkvertragsrecht, wofür es keine solche gesetzliche Regelung gibt. Nach Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.02.2013 (Az. 21 U 86/12 ) hänge es bei Werkverträgen vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, wann die Nachbesserung als fehlgeschlagen anzusehen ist, so dass der Besteller bereits aus diesem Grunde die Instandsetzung durch einen anderen Werkunternehmer veranlassen kann und diese Kosten dann auch erstattet bekommt.

Im Hinblick auf die Teile, die durch das Mitlackieren beschädigt wurden, haben Sie einen Schadensersatzanspruch, so dass der Schaden selbstverständlich zu beheben ist. Die Frage nach einer tatsächlichen Beschädigung kann allerdings nur ein Sachverständiger klären; dies vermag ich hier leider nicht zu beurteilen.

Abschließend möchte ich Ihnen noch einen weiteren Rat geben. Sofern Ihre Ansprüche auf Nachbesserung bestehen, wovon hier gestützt auf Ihre Schilderung auszugehen sein dürfte, so können Sie nach dem Inverzugsetzen (fruchtlos verstrichene Frist) des Werkunternehmers einen Rechtsanwalt beauftragen, dessen Kosten grundsätzlich im Wege des Verzugsschadensersatzes ebenfalls vom Werkunternehmer zu erstatten sind.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg in dieser Angelegenheit und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt

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