Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Frage möchte ich gerne anhand Ihrer Angaben wie folgt Stellung nehmen.
Bitte beachten Sie, dass ich mangels Sachverstand im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit der Lackierung vorliegend allein aufgrund Ihrer Schilderung einmal unterstelle, dass eine fachmännische Lackierung nicht vorliegt.
Selbstverständlich haben Sie einen Anspruch auf eine sach- und fachgerechte Lackierung der Stoßstange, wenn Sie eine solche in Auftrag gegeben haben. Das Argument, eine solche ließe sich zu diesem Preis nicht durchführen, halte ich grundsätzlich für rechtlich irrelevant.
Die Werkstatt hat das Recht zur Nachbesserung, bevor Sie weitergehende Ansprüche geltend machen. Grundsätzlich erst dann, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen oder eine gesetze Frist zur Nachbesserung fruchtlos verstrichen ist, können Sie im Wege des sog. Schadensersatzes statt der Leistung die Kosten der Beauftragung einer anderen Werkstatt, welche die Lackierung dann fachgerecht durchführt, erstattet verlangen.
Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert, § 637 Abs. 1 BGB
. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nach § 637 Abs. 2 Satz 2 BGB
"auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist."
Ich empfehle Ihnen, der Werkstatt erneut eine Frist zur ordnungsgemäßen Nachbesserung zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf können Sie grundsätzlich ein drittes Unternehmen mit der Lackierung beauftragen und die Kosten dann erstattet verlangen. Bitte beachten Sie, dass Sie im Zweifel den Zugang eines entsprechenden Aufforderungsschreibens sollten beweisen können; dazu empfiehlt sich ein Einschreiben mit Rückschein und die Hinzuziehung eines Zeugen, der den Inhalt des versandten Aufforderungsschreibens bezeugen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet.und Ihnen weitergeholfen zu haben. Im Falle eines Vertretungsbedarfs in dieser Sache stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Özkara,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ich dachte mir, dass der Auftragnehmer das Recht einer erneuten Nachbesserung hat. Schade, dass ich das nicht umgehen kann, da seine Form der Lackierung meinem Verständnis einer Sachbeschädigung entspricht.
Wie steht es denn mit den Stellen, die er einfach überlackiert hat? Es sind Teile mit lackiert worden, die vorher keine oder eine andere Farbe hatten. Er hat diese nach meinem Verständnis beschädigt. Ist er nun in der Pflicht, diesen Mangel mit zu beheben oder ist er rein in der Pflicht, die Lackierung der zu lackierenden Teile ordnungsgemäss durchzuführen? Er zeigte beim ersten Mal keine Einsicht, diesen Schaden zu beheben, da es ja "anders nicht ginge für das Geld". Mein Fahrzeug ist 20 Jahre alt, ich habe es aus erster Hand scheckheftgepflegt mit geringem Kilometerstand erworben. Meine Idee war, durch die Lackierung den ursprünglichen Zustand des Autos wiederherzustellen, wovon dieses nun weit entfernt ist.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage möchte ich gerne wie folgt Stellung nehmen.
Allein anhand Ihrer Angaben kann Ihnen hier nur Grundsätzliches aufgezeigt werden. In bestimmten Ausnahmefällen kann man auch eher von der Nachbesserung Abstand nehmen und anstatt des (z.B. zweiten) Nachbesserungsversuchs dessen Schadensersatz statt der Leistung (Beauftragung eines anderen Werkunternehmers zur Instandsetzung) fordern. So beispielsweise bei einer Unzumutbarkeit für den Besteller oder bei ernsthafter und endgültiger Ablehnung der Nachbesserung durch den Werkunternehmer. Wann genau ein solcher Fall vorliegt, ist jedoch einzelfallspezifisch und gesetzlich nicht klar geregelt. Einen solchen Fall sehe ich hier erst einmal nicht beziehungsweise zumindest nicht anhand Ihrer Angaben.
Grundsätzlich gilt eine Nachbesserung beim erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, so zumindest im Kaufrecht (siehe § 440 Satz 2 BGB
). Vorliegend handelt es sich aber um Ansprüche aus Werkvertragsrecht, wofür es keine solche gesetzliche Regelung gibt. Nach Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.02.2013 (Az. 21 U 86/12
) hänge es bei Werkverträgen vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, wann die Nachbesserung als fehlgeschlagen anzusehen ist, so dass der Besteller bereits aus diesem Grunde die Instandsetzung durch einen anderen Werkunternehmer veranlassen kann und diese Kosten dann auch erstattet bekommt.
Im Hinblick auf die Teile, die durch das Mitlackieren beschädigt wurden, haben Sie einen Schadensersatzanspruch, so dass der Schaden selbstverständlich zu beheben ist. Die Frage nach einer tatsächlichen Beschädigung kann allerdings nur ein Sachverständiger klären; dies vermag ich hier leider nicht zu beurteilen.
Abschließend möchte ich Ihnen noch einen weiteren Rat geben. Sofern Ihre Ansprüche auf Nachbesserung bestehen, wovon hier gestützt auf Ihre Schilderung auszugehen sein dürfte, so können Sie nach dem Inverzugsetzen (fruchtlos verstrichene Frist) des Werkunternehmers einen Rechtsanwalt beauftragen, dessen Kosten grundsätzlich im Wege des Verzugsschadensersatzes ebenfalls vom Werkunternehmer zu erstatten sind.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg in dieser Angelegenheit und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt