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Schadenersatz nach Beinbruch in Pflegeheim

21. September 2005 07:13 |
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Schadensersatz


Ältere, gehbehinderte Frau ist vorübergehend in Pflegeheim untergebracht. Im Rahmen von Körperpflege entgleitet sie der Pflegerin und stürzt zu Boden. Sie klagt über schwere Schmerzen am Bein. Es wird seitens Pflegepersonal/-heim dennoch kein Arzt konsultiert. Die Patientin verlässt nach wenigen Tagen wieder das Heim und wird bei Verwandten untergebracht, klagt weiterhin über starke Schmerzen. Nach 1 Woche erst kommt durch einen selbst einbestellten Arzt zutage, dass das Bein 1cm unterhalb des Knies gebrochen ist. Frage: inwieweit ist vom Pflegeheim grundsätzlich wegen des Beinbruches, der eine Wochen- bis Monatelange Heilmassnahme nach sich zieht, Schmerzensgeld zu fordern und inwieweit fällt zusätzlich die Verzögerung durch Unterlassung der Arztkonsultierung ins Gewicht ? Höhe von Forderungen, welche Paragraphen und Formulierungen sind passend, ist aussergerichtlich Aussicht auf Erfolg ?


Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihr Anliegen auf Grundlage Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten:

Ich bitte um ein gewisses Verständnis, dass ich 5 Teilfragen aus dem nicht einfachen Gebiet des (medizinischen) Schadensersatzrechtes für den Mindesteinsatz von 15 € nur kursorisch beantworten kann. Im Einzelnen:

1) Ja, aus einer Verletzung vertraglicher Pflichten des Pflegevertrages, aber auch aus gesetzlichen Schadensersatzansprüchen kann hier eine Forderung begründet sein.
2) Neben dem Anspruch auf Schadensersatz kommt desweiteren eine Forderung aus der –mir auch nicht verständlichen- Verzögerung einer qualifizierten ärztlichen Behandlung in Betracht.
3) Eine seriöse Einschätzung des entstandenen Schmerzensgeldes ist auf Grundlage Ihrer knappen Ausführungen nicht möglich.
4) Hier kommen insbesondere die §§ 823 (sowie des Behandlungsvertrages) i.V.m. 253 II BGB in Betracht.
5) Ich würde Ihnen anraten, einen Rechtsanwalt vor Ort aufzusuchen, der erst einmal versuchen soll, den Anspruch außergerichtlich durchzusetzen. Hierfür ist eine Dokumentation des Gesundheitszustandes, insbesondere der Kausalität der im Raume stehenden beiden Pflichtverletzungen, sehr wichtig.


Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -

Tel.: +49 (0)39 483 97825
Fax: +49 (0)39 483 97828
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf

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