Sehr geehrter Ratsuchender,
da Sie ausführen, dass ein getrennte Veranlagung sogar zu einem weitaus höheren Zahlbetrag für Sie geführt, ist ein Ersatzanspruch so nicht erkennbar. Die gemeinsame Veranlagung wäre dann für Sie noch günstiger gewesen.
Auf der anderen Seite erklären Sie aber auch, dass die Steuernachzahlung auf den Gewinn der Frau zurückzuführen sein.
Wenn dieses der Grund der Nachzahlung sein sollte, können Sie gegen die Frau einen Anspruch geltend machen, da Sie dann ja auch die Steuerschuld übernommen haben. Ob dieses der Fall ist, muss ein Steuerberater ermitteln.
Schadensersatzansprüche könnten sich auch dann ergeben, wenn die Frau ihre Einkünfte in den verschiedenen Verfahren verschwiegen hat und Sie deswegen vielleicht höhere Zahlungen für Unterhalts etc. geleistet hätten. Das müssen Sie anhand aller Unterlagen prüfen lassen, da dieses hier so nicht möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Es ist ja so, dass bei einer getrennten Veranlagung die Grundtabelle vom Finanzamt angewandt wird. Würde ich die verlangen kommen natürlich bei mir die Gewerbeeinkünfte meiner Ex zu tragen jedoch führt es zu einer etwa 600 € höheren Steuerbelastung wie in der Zusammenveranlagung.
Die Steuernachzahlung resultiert alleine daraus, dass meine Ex diese Gewerbeeinkünfte hatte. Mit diesen hatte sie natürlich hinter dem Berg gehalten so lange es ging.
Ich verstehe Sie so, dass ich den Ausgleich geltend machen kann und dies obwohl die Ex den Aufteilungsantrag gestellt hat ??? So begleiche ich die Steuerschuld hole mir dann im Klageweg von ihr das Geld wieder zurück.
Die Idee mit weiteren Schadenersatzansprüche hatte ich auch schon habe aber dazu nicht mehr den Nerv und die Kraft nach 4 Jahren Auseinandersetzung.
Danke
Sehr geehrter Ratsuchender,
richtig; den Anspruch können Sie geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohel