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Schadenersatz möglich bei Überspannungsschaden nach einem Stromzählerwechsel ?

23. Oktober 2021 15:33 |
Preis: 40,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Sollte der Streitfall bezüglich nicht regulierten Schäden durch die Versicherung der Elektro-Fachfirma weitergeführt werden wenn der Schaden durch eine nicht ausgeschaltete Sicherung entstand, für deren Nichtausschaltung die Firma mir die Schuld gibt?

Ja, es wird empfohlen, den Fall fortzusetzen, da die Aussicht auf Erfolg als positiv eingeschätzt wird. Es wird argumentiert, dass der Mitarbeiter der Elektro-Fachfirma eine vertragliche und zurechenbare Pflichtverletzung begangen hat, indem er die Adern falsch angeschlossen hat, was zu einem adäquaten Schaden (Überspannung) führte. Es wird empfohlen, eine Frist von 10 Tagen zur Regulierung des Schadens zu setzen und sich eine Klage vorzubehalten. Es gibt keine Anzeichen für eine Verfristung, da der Kontakt mit der Versicherung bis Februar bestand.

Sehr geehrte Damen und Herren,

kurz möchte ich den Schadensfalls meiner Schwiegereltern schildern, vorgefallen vor einem Jahr im Oktober 2020:

- Stromzählerwechsel wurde durch Elektro-Fachfirma vorgenommen
- Die Sicherungen im Verteilerkasten wurden nicht abgeschaltet
- Es entstand durch Überspannung ein Sachschaden an Elektrogeräten im Gesamtwert von ca. 1.500 EUR
- Die Versicherung der Elektro-Fachfirma reguliert den Schaden nicht mit folgender Begründung:
- die Sicherungen im Verteilerkasten hätten durch meine Schwiegereltern außer Betrieb genommen werden müssen, was in einem vorherigen Schreiben bei Terminvereinbarung gefordert wurde
- Der Mitarbeiter der Fachfirma hätte ein "Okay" zum Stromzählerwechsel von meinem Schwiegervater erhalten

Aus meiner Sicht greift die Argumentation nicht, denn:

- Der Mitarbeiter der Fachfirma hätte sich selbst vergewissern müssen, dass tatsächlich die Sicherungen augeschaltet wurden, was vor Arbeitsbeginn nicht erfolgte.
Die Tätigkeit wurde mangelhaft ausgeführt und die Vorsichtsmaßnahmen vor Arbeitsbeginn am Stromzähler nicht überprüft.
- Das "Okay" meines Schwiegervaters kam nicht, es wurde nicht explizit nachgefragt ob die Sicherungen ausgeschaltet sind (Falschbehauptung des Facharbeiters, allerdings keine weiteren Zeugen)
- Hätte der Mitarbeiter die Adern nicht falsch angeschlossen, so wäre trotz der nicht abgeschalteten Sicherungen kein Sachschaden entstanden
- Eine Bestätigung eines neutralen Elektrofachbetriebs, dass die Überspannung - und damit der Defekt an den Elektrogeräten durch den Stromzählerwechsel des Mitarbeiters verursacht wurden - ist nicht berücksichtig (Fachbetrieb wurde von meinem Schwiegervater beauftrag).
Die Versicherung des Fachbetriebs (Versicherungskammer Bayern) stützt sich einzig auf die zwei oben genannten Aussagen des Mitarbeiters und dass daher keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt

--> keinerlei Schadensregulierung (auch keine Teilregulierung)
--> entsprechende Schreiben mit der Versicherung zur Aufforderung der Regulierung sind vorhanden (letzter Kontakt im Februar 2021, danach ruhend)

Ist es sinnvoll, den Streitfall weiter zu führen und über einen Anwalt die Schadenregulierung einzufordern oder sind die Erfolgsaussichten generell bzw. aufgrund des vergangenen Zeitraumes von 12 Monaten, eher gering einzuschätzen ?

Besten Dank für Ihre Einschätzung,
VG
Stefan Meyer

23. Oktober 2021 | 17:01

Antwort

von


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Gerne zu Ihrem Fall, den Sie mit einer RSV oder ggf. über eine Prozesskostenhilfe (PKH) durchaus fortsetzen sollten.

Denn der Bewilligung der PKH ist stets eine summarische Vorprüfung der Erfolgsaussichten durch das Gericht vorgeschaltet.

Aber auch ohne diese finanzielle Absicherung, also rein privat, können Sie wg. einer eher positiven Prognose die Sache weiter verfolgen:

Ein starkes Argument folgt aus Ihrer Schilderung: "- Hätte der Mitarbeiter die Adern nicht falsch angeschlossen, so wäre trotz der nicht abgeschalteten Sicherungen kein Sachschaden entstanden-"

Daraus ("falsch angeschlossen") folgt sowohl eine vertragliche und zurechenbare Pflichtverletzung, als auch eine Haftung aus unerlaubter Handlung, die einen adäquaten Schaden (Überspannung) zur Folge hatte, § 823 BGB.

Ganz davon abgesehen, ob dieses Formularschreiben "...hätte außer Betrieb genommen werden müssen, was in einem vorherigen Schreiben bei Terminvereinbarung gefordert wurde" überhaupt einer Inhaltskontrolle nach § 305 c BGB oder ggf. nach 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB standhalten, mithin unwirksam wären.

Eine Verfristung aus welchen Gründen auch immer sehe ich aus der Ferne nicht, weil Sie mit der Versicherung bis zum Febr. mit Aufforderung zur Regulierung im Kontakt sind.

Vorsorglich sollten Sie dennoch (nochmals) jetzt unverzüglich eine Frist von 10 Tagen zur Regulierung des Schadens (per FAX und/oder Einschreiben - Kenntnis vom Inhalt und Postaufgabe) setzten und sich Klage vorbehalten. Beachten Sie dabei ggf. § 115 VVG, ob also eine Pflichtversicherung des Schadensverursachers den Direktanspruch gg. die Versicherung eröffnet.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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