Gerne zu Ihrem Fall, den Sie mit einer RSV oder ggf. über eine Prozesskostenhilfe (PKH) durchaus fortsetzen sollten.
Denn der Bewilligung der PKH ist stets eine summarische Vorprüfung der Erfolgsaussichten durch das Gericht vorgeschaltet.
Aber auch ohne diese finanzielle Absicherung, also rein privat, können Sie wg. einer eher positiven Prognose die Sache weiter verfolgen:
Ein starkes Argument folgt aus Ihrer Schilderung: "- Hätte der Mitarbeiter die Adern nicht falsch angeschlossen, so wäre trotz der nicht abgeschalteten Sicherungen kein Sachschaden entstanden-"
Daraus ("falsch angeschlossen") folgt sowohl eine vertragliche und zurechenbare Pflichtverletzung, als auch eine Haftung aus unerlaubter Handlung, die einen adäquaten Schaden (Überspannung) zur Folge hatte, § 823 BGB.
Ganz davon abgesehen, ob dieses Formularschreiben "...hätte außer Betrieb genommen werden müssen, was in einem vorherigen Schreiben bei Terminvereinbarung gefordert wurde" überhaupt einer Inhaltskontrolle nach § 305 c BGB oder ggf. nach 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB standhalten, mithin unwirksam wären.
Eine Verfristung aus welchen Gründen auch immer sehe ich aus der Ferne nicht, weil Sie mit der Versicherung bis zum Febr. mit Aufforderung zur Regulierung im Kontakt sind.
Vorsorglich sollten Sie dennoch (nochmals) jetzt unverzüglich eine Frist von 10 Tagen zur Regulierung des Schadens (per FAX und/oder Einschreiben - Kenntnis vom Inhalt und Postaufgabe) setzten und sich Klage vorbehalten. Beachten Sie dabei ggf. § 115 VVG, ob also eine Pflichtversicherung des Schadensverursachers den Direktanspruch gg. die Versicherung eröffnet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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