Sehr geehrter Fragesteller,
nach den mitgeteilten Informationen haben Sie in der 2. Instanz
- also vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) - einen VERGLEICH geschlossen, wonach für den Verlust des Arbeitsplatzes eine ABFINDUNG gezahlt (u. ein sehr gutes Zeugnis erteilt) werden sollte. Auch sind Sie seitdem arbeitslos.
Es mag sein, daß Sie den Prozess als "Hinrichtung" empfunden haben, jedoch kann zu einem Vergleich niemand gezwungen werden. Somit handelt es sich dabei faktisch um eine EINIGUNG zwischen den Prozessparteien, der Sie beim LAG nicht widersprochen haben.
Trotz des sehr guten Zeugnisses stellt sich natürlich die Frage, wie lange es dauern wird, bis Sie einen neuen Arbeitsplatz gefunden haben. - Unter Umständen hätte man hier auf Weiterbeschäftigung bestehen sollen, wobei dann natürlich fraglich gewesen wäre, wie das LAG abschließend über die Kündigungsschutzklage entschieden hätte. Dies wiederum wäre abhängig gewesen von den angebotenen Beweisen und ggfs. deren Verwertung.
Wenn ich Sie richtig verstehe, überlegen Sie, ob Sie evtl. gegen Ihren gewerkschaftlichen Rechtsbeistand Schadensersatzansprüche geltend machen wollen.
Der Inhalt der "Sammelabmahnung" ist mir nicht bekannt. - Sie tragen jedoch vor, daß die von Ihnen genannten Mängel an der Abmahnung in der Beweiserhebung bestätigt worden seien.
Gegenüber vergleichbaren Mitarbeitern - Arbeitnehmer (AN) mit vergleichbarer Qualifizierung und Vergütung - müssen m.E. auch gleiche Leistungsmaßstäbe angelegt werden, unabhängig davon, ob dem AN gekündigt werden soll oder nicht. Andernfalls dürfte ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen, den auch ein Arbeitgeber grundsätzlich zu beachten hat.
Im Übrigen darf die Arbeit des Arbeitnehmers grundsätzlich nur mit Leistungsmaßstäben gemessen werden, die auch seiner Qualifizierung / Ausbildung / Berufserfahrung entsprechen.
Das erkennende Gericht entscheidet, was entscheidungserheblich ist und worüber - im Streitfall - Beweis zu erheben ist. Dies kann dann von der nächst höheren Instanz überprüft werden, sofern Berufung oder Revision möglich ist. Im vorliegenden Fall ist aber in II. Instanz eine EINIGUNG (VERGLEICH) zustande gekommen und kein Urteil gesprochen worden.
Wenn die Beweise (Zeichnungen) entscheidungserheblich gewesen sind, hätten sie auch Ihnen als Prozesspartei rechtzeitig vorgelegt werden und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen.
Wenn ein Arbeitgeber 18 Monate "Beweise" gegen einen Mitarbeiter (MA) sammelt, so stellt sich hier die Frage, ob die Antworten des MA auf die dienstlich gestellten Fragen auch objektiv als "Schlechtleistung" einzustufen waren.
Ein solches "heimliches" Sammeln kann grundsätzlich eine Kündigung nicht rechtfertigen, wenn nicht zuvor eine oder mehrere Abmahnungen zu Recht ausgesprochen worden sind, wobei es im einzelnen auf die konkreten Vorwürfe (Art und Schwere der angeblichen Fehl- oder Schlechtleistung) ankommt.
Wenn Ihrem Arbeitgeber kein Schaden entstanden ist, dürfte eine Schlechtleistung - auf die eine Abmahnung ggfs. gestützt werden könnte - nicht vorliegen.
Der Rechtsbeistand muß in seinen Schriftsätzen alles für die Kündigungsschutzklage entscheidungserhebliche vortragen und dafür - soweit möglich - Beweise anbieten. Auch in den Gerichtsterminen muß er sich bemühen, die Erhebung erforderlicher Beweise durchzusetzen. Notfalls muß er Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe fristgemäß einlegen. Dies können außer Berufung oder Revision (soweit zulässig) auch Beschwerden gegen Beschlüsse sein oder Befangenheitsanträge gegen einzelne Richter oder ggfs. Beschwerde gegen einen Einzelrichterbeschluß.
Als Frist für einen eventuellen Schadensersatzanspruch wäre die 3-jährige Verjährungsfrist zu beachten, die ab dem Zeitpunkt der schädigenden Handlungen (oder Unterlassungen) - hier wohl ab dem Verhandlungstermin - zu laufen beginnt.
Eine Schadensersatzklage kann ich nach dem bisher mitgeteilten Sachverhalt nicht empfehlen. Denn Sie müßten einen kausalen Schaden darlegen und beweisen, der Ihnen DURCH ein Fehlverhalten Ihres gewerkschaftlichen Rechtsbeistandes entstanden sein müßte.
Dies dürfte bereits aufgrund des - in Ihrer Gegenwart - vor dem LAG abgeschlossenen VERGLEICHS (EINIGUNG) schwierig sein.
Eine abschließende Beurteilung wäre erst bei Vorlage sämtlicher Prozessunterlagen möglich.
Die Höhe der Kosten wäre abhängig von der Höhe der Schadensersatzforderung (Streitwert) und kann ohne nähere Informationen nicht beziffert werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ahrens
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