Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Schadenersatz für nicht erhaltene Ware

1. September 2008 22:22 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Schadensersatz


Ich habe bei einem Versandhaus bestellt, im voraus bezahlt (rd. 45 €),das Versandhaus hat die Ware über die DHL zugestellt. Meine Nachbarin hat das Paket entgegengenommen, den Erhalt quittiert und mir das Paket in unserem Mehrfamilienhaus vor die Wohnungstür gelegt. Ich habe das Paket nicht erhalten.

Kann ich mein Geld von der Firma zurückverlangen ?

Habe ich einen Schadenersatzanspruch meiner Nachbarin gegenüber ?

Raten Sie mir, den Fall weiterzuverfolgen (Warenwert 45€) ?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes zusammenfassend wie folgt:

zu 1: Zunächst mal haben Sie immernoch einen Erfüllungsanspruch gegen den Verkäufer. Kann dieser die Ware nicht erneut liefern, muss er Ihnen das Geld zurückerstatten. Der Verkäufer haftet für die Ware, bis sie tatsächlich bei Ihnen ist.

zu 2: Eher nein, denn dazu müssten Sie Ihrer Nachbarin Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachweisen. Das wäre denkbar, wenn sie das Paket auf offener Straße liegen gelassen hätte. Innerhalb eines Hauses mit begrenzten Zugriffsmöglichkeiten ist das aber eher abzulehnen.

Zu 3: Ja, Sie sollten sich an den Verkäufer wenden. Dieser sollte Ihnen die Ware erneut zusenden oder das Geld erstatten. Im übrigen hat der Verkäufer auch einen Schadensersatzanspruch gegen DHL. Entgegen der weitläufigen Meinung wird DHL nicht von der Haftung frei, wenn irgendein Nachbar den Empfang quittiert (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.03.2007, Az.: I-18 U 163/06 ).

Vielleicht motiviert dieser Hinweis ja den Verkäufer, die Ware erneut zuzustellen bzw. die Zahlung zurückzuerstatten.


Einen Anwalt würde ich nicht empfehlen, jedenfalls nicht, solange der Streit außergerichtlich bleibt. Die Kosten würden nämlich den Warenwert übersteigen. Einen Anwalt sollten Sie erst hinzuziehen, wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommen sollte. In diesem Fall müssten die Kosten von der Partei übernommen werden, die den Rechtsstreit verliert.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung gaben.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Aust
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 1. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Dr. Ahmadi antwortet zeitnah und sehr ausführlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Frage um 21:36 Uhr gestellt, um 22:00 ausführliche Antwort erhalten, eine Rückfrage war nicht erforderlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Die Antwort war kompetent und ging gut auf meine Frage ein. Ich war zufrieden. ...
FRAGESTELLER