Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Anfrage, welche ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt beantworte:
Zunächst einmal der Hinweis, dass Ihnen hier wohl evt. eher eine Minderung nach § 651 d BGB
, weniger der als „Aufhänger“ benutzte Schadensersatzanspruch nach § 651 f BGB
vorschwebt. Da beide Ansprüche sich allerdings gegenseitig nicht ausschliessen, sogar nebeneinander geltend gemacht werden können und die Voraussetzungen –ein Mangel iSv § 651 c Abs.1 BGB- die gleichen sind, kommt es darauf letztendlich nicht an.
In der Sache selbst ist die Stellungnahme von Alltours so sicherlich nicht haltbar, wenn auch nicht gerade ein Einzelfall. Die Rechtsprechung sieht Sicherheitsrisiken, mit denen der Reisende nicht rechnen muss (OLG Düsseldorf, NJW-RR, 03, 59) genauso als Mangel an wie die sog. Organisationsverschulden (OLG Hannover, NJW-RR, 89, 820). Der Veranstalter macht es sich hier mit dem Verweis auf das allgemeine Lebensrisiko wohl zu einfach.
Natürlich muss man hier im konkret am Einzelfall arbeiten. Aber in Ihrem Fall und den ja doch recht massiven Beeinträchtigungen dürften hier keine ernsthaften Zweifel bestehen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
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Vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
Welche Höhe der Minderung ist bei einem Reisepreis von 860 € pro Person angemessen?
MfG
Guten Abend,
die Grundaussage finden Sie in § 638 III BGB
:
„(3) 1Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 2 Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.“
Eine genaue Bezifferung ist aus der Ferne aber kaum verlässlich möglich, schon weil manch Gericht eine Vor- oder Nachwirkung des Mangels (woran bei Ihnen zu denken ist) ausserhalb der eigentlich betroffenen Zeit berücksichtigt, manch Gericht aber nicht. Deswegen mit aller Vorsicht die Grössenordnung: 15-25%.
Mit freundlichen Grüßen
RA Schimpf