Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie die vertragliche Verpflichtung zur fristgerechten Übergabe des Hauses nicht einhalten, dann haften Sie gem. §§ 280ff BGB
für den dadurch dem Käufer entstehenden Schaden.
Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass Ihnen ein Verschulden zur Last fällt. Dieses Verschulden wird vom Gesetz in § 280 Abs.1 Satz 2 BGB
vermutet und müsste von Ihnen widerlegt werden. Allerdings haben Sie sich auch ein Verschulden der von Ihnen beauftragten Baufirma zurechnen zu lassen, so dass aus meiner Sicht jedenfalls von einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach auszugehen ist.
Es stellt sich dann die Frage, in welcher Höhe ein Schaden zu ersetzen ist. Nach § 249 BGB
ist hierbei der Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Die Rechtsprechung wendet hierbei eine sogenannte Differenzhypothese an. Verglichen wird die tatsächlich eingetretene Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage, die ohne das haftungsbegründende Ereignis eingetreten wäre.
Mit anderen Worten es sind zunächst alle Kosten durch den Käufer anzusetzen, die er aufgrund des verspäteten Einzugs hat. Das sind natürlich zunächst die Kosten für die übergangsweise Unterbringung in einer anderen Wohnung. Regelmäßig sind hier Mietausgaben als Schaden zu nennen. In Ihrer Situation ist es aber durchaus berechtigt, Schadensersatz für entgangene Mieteinnahmen zu verlangen. Weiter sind auch die während dieser Zeit zu zahlenden Bereitstellungszinsen von Ihnen zu ersetzen. Wenn der Käufer nun aber noch eine Miete für Ihr bisheriges Haus verlangt, geht dies zu weit. Nach Ihren Schilderungen hätte er das Haus ja gerade nicht vermietet, sondern wäre selbst eingezogen und hätte entsprechend auch keinen Mieteinnahmen erzielt. Allerdings dürfte es sich von selbst verstehen, dass die Nebenkosten während der Benutzung des Hauses durch Sie, noch von Ihnen zu tragen sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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Rechtsanwalt Johannes Kromer
Muß der Gläuber keinen nachprüfbaren Nachweis über seine entstandenen Kosten vorlegen ?
Doch, der Käufer muss den entstandenen Schaden nachweisen können, d.h. z.B. auch entsprechende Unterlagen von der Bank über die Bereitstellungszinsen vorlegen können. Bei der entgangenen Miete könnte dies natürlich schwierig für den Käufer werden, wenn er nicht bereits einen Mietvertrag mit einem Mieter abgeschlossen hat.