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Schadenersatz an Immobilienmakler für Vertragsentwurf?

| 17. Oktober 2013 15:13 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Martin Luft

Zusammenfassung

Malerprovision ist nicht fällig, wenn es nicht zum Abschluss des Kaufvertrags kommt.

Ich möchte Wohneigentum erwerben und hatte ein Objekt ins Auge gefasst, von dessen Kauf mir allerdings von Bekannten abgeraten wurde, da es offenbar irgendwelche Querelen in der Eigentümergemeinschaft gibt. Nun ist allerdings schon ein Notartermin vereinbart worden um den Kauf unter Dach und Fach zu bringen. Vom Notar habe ich erfahren, dass ich vom Kauf noch zurücktreten kann, da ja noch kein Vertragsabschluss erfolgte. Allerdings müsste ich die Kosten für den Vertragsentwurf bezahlen.
Meine Frage ist nun, inwieweit der Makler, der das Objekt angeboten hat, ebenfalls Forderungen an mich stellen kann. Muss ich mit Schadenersatzforderungen wegen vergangenem Gewinn rechnen, und wäre diese rechtens? In der Vereinbarung mit dem Makler steht, das die Maklerprovision in Höhe von 4,5 % bei Vertragsabschluss zu zahlen ist.

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung gerne beantworte.

Der Anspruch auf die Maklerpovision entsteht nur dann, wenn der Makler Folgendes nachweisen kann:

Zunächst muss er das Zustandekommen eines Maklervertrags beweisen. Nach Ihrer Schilderung ist ein Maklervertrag zustande gekommen, dieser entsteht regelmäßig durch schlüssiges Handeln, nämlich dann wenn der Makler ein Exposé liefert und ein Besichtigungstermin vereinbart wird. Nach ihrer Schilderung, haben Sie sogar einen schriftlichen Maklervertrag geschlossen, so dass diese Voraussetzung erfüllt ist.

Des Weiteren muss der Makler seine Tätigkeit nachweisen. Das wird ihm nach ihrer Schilderung wohl gelingen.

Allerdings scheitert der Anspruch des Maklers an folgender Voraussetzung: Es muss ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein, also ein notarieller Kaufvertrag über die in Rede stehende Immobilie. Solange sie diesem Kaufvertrag nicht zustimmen, und das müssen Sie nicht, erwirbt der Makler keinen Provisionsanspruch.

So hat bereits das Hanseatische Oberlandesgericht entschieden (HansOLG 11 U 176/96 vom 02.06.98), dass eine Maklerprovision nicht geschuldet wird, wenn ein Kaufvertrag wegen Arglist oder Irrtum angefochten wird. Daher ist die Maklerprovision erst recht nicht fällig, wenn schon gar kein Vertrag geschlossen wurde. Warum dieser Kaufvertrag nicht geschlossen wurde ist unerheblich. Das der Makleranspruch scheitert ergibt sich letztlich auch aus Paragraph 652 Abs. 1 BGB und dem von Ihnen bereitgestellten Wortlaut des Maklervertrags: Auch dort ist von Vertragsabschluss die Rede. Damit ist der notarielle Kaufvertrag gemeint. Hier hat sich das typische Risiko eines Maklers realisiert. Es ist sein Risiko und nicht Ihr Risiko.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meiner ersten Einschätzung weiterhelfen. Bei Unklarheiten besteht selbstverständlich die Möglichkeit eine Nachfrage zu stellen. Sollte der Makler dennoch auf seine Provision bestehen, bin ich Ihnen gerne bei der Abwehr dieser Forderung behilflich.


Freundliche Grüße aus Berlin-Moabit

Martin Luft
Rechtsanwalt


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Bewertung des Fragestellers 17. Oktober 2013 | 17:10

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