Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Dies ist von der Art des Schadens abhängig.
Grundsätzlich ist Ihre eigene Hausratsversicherung bei der Überschwemmung nur Haftbar, wenn die Art der Überschwemmung mit versichert ist. Bei einer Überschwemmung durch Unwetter haftet die Hausratversicherung nur wenn eine Elementarversicherung ( oft nur zusätzlich möglich) abgeschlossen wurde. Hierfür schauen Sie bitte nochmals in Ihren Versicherungsvertrag oder erkundigen sich bei der Hausratversicherung.
Bei einer Überschwemmung mit nicht bestimmungsgemäß austretenden Leitungswasser ( Leitungswasserschaden) ist Ihre Hausratversicherung der korrekte Ansprechpartner, zumeist wird dieser durch Rohrbruch, nicht aber defekte Rückschlagventile verursacht. Für einen Rohrbruch haftet der Vermieter nicht.
Der Vermieter haftet nur, wenn ihn ein Verschulden an der Überschwemmung trifft. Dies wäre der Fall, wenn nachgewiesen werden kann, dass er die Abwasserleitung bzw. das Rückschlagventil nicht ordnungsgemäß gewartet hat und die Überschwemmung dadurch hervorgerufen wurde.
Auch wenn das Verschulden des Vermieters zunächst vermutet wird, rate ich dringend dazu, Beweise für die mangelhafte Wartung zu sichern ( Zeugen, Protokolle, etc.). Falls der Vermieter versucht sein Verschulden zu widerlegen, haben Sie so die Möglichkeit ihm dies gegenbeweislich nachzuweisen.
Fazit: Es ist eher unwahrscheinlich , dass die Hausratversicherung bei Überschwemmung durch defekte Rückschlagventil greift, der Vermieter haftet, soweit er eine Pflicht ( z.B. zur ordnungsgemäßen Installation und Wartung des Rückschlagventils) verletzt hat und dies zu vertreten hat, ihm also ein Verschulden trifft.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow
( Rechtsanwältin)
29. Juni 2023
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09:46
Antwort
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