Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst muss ich Ihnen raten, Ihren Arbeitsvertrag einem Kollegen zur Prüfung vorzulegen. Ohne genaue Kenntnis ist einen abschließende Beurteilung nicht möglich. Gerne stehe ich hierfür zur Verfügung, möchte jedoch darauf hinweisen, dass hierfür weitere Kosten entstehen.
zu 1.)
Zunächst sollten Sie beim Betriebsrat nach entsprechenden Betriebsvereinbarungen fragen.
Aber auch ohne diese kommt es auf Ihren Arbeitsvertrag an. Sind dort 40 Wochenstunden geregelt, werden Sie keine zusätzliche Vergütung fordern können. Dass hierzu im Vorstellungsgespräch nichts gesagt wurde, ist unerheblich.
Nach dem Vertragstext, den ich kenne, gehe ich davon aus, dass der Tarifvertrag mangels Bindung nicht gilt. Vielmehr ist er nur ergänzend einbezogen. Daher wären 40 Wochenstunden zulässig.
Nur im anderen Fall müsste weiter geprüft werden, ob Überstunden vorliegen. So müssten diese angeordnet sein oder sich aus der Arbeit notwenig ergeben. Dann hätten Sie – unterstellt es gibt keine Regelung zur Abgeltung – einen Anspruch auf Zahlung. Dies muss aber an Hand dies Vertrages geprüft werden!
Weiterhin müssen Sie im Klagefall jede einzelne Überstunde genau darlegen und beweisen - sonst verlieren Sie.
zu 2.)
Es ist Klage zum zuständigen Arbeitsgericht zu erheben, dies können Sie zu Protokoll bei der Rechtsantragsstelle machen. Hinsichtlich der Formalitäten hilft man Ihnen dort. Sie brauchen keinen Anwalt (wenngleich ratsam).
Kosten sind abhängig vom Wert der Angelegenheit – hier wohl vom Zahlungsanspruch. Einen RVG-Rechner finden Sie unter „Information“ auf meiner Homepage www.anwalt-for-you.de
zu 3.)
Ungeachtet von der Frage, ob hier nicht ein überwiegendes Verschulden Ihrerseits vorliegt (Anpassung an die Straßenverhältnisse) sehe ich wenig Chancen, den Schaden geltend zu machen. Allerdings kann dies nur eine summarische erste Einschätzung sein, da es hier auf den Einzelfall ankommen wird. Aber die geschilderte Beweissituation scheint gegen Sie zu sprechen.
zu 4.)
Hier sehe ich ein Problem zum einen in den (unbekannten) Regelungen des Arbeitsvertrag. Zum anderen dürfte eine derartige Zusage im Bewerbungsgespräch nur schwer nachweisbar sein. darüber hinaus ist die Frage, wie konkret diese Aussage überhaupt war und ob sich ein bestimmter Anspruch draus herleiten lässt. Aber auch hier kommt es wieder auf die tatsächliche Frage an. Momentan sehe ich Ihre Chancen als gering an.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Hallo,
erstmal vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Um diese Nachfrage erstellen zu können, musste ich erst etwas nachforschen. Also, wir in dieser Firma haben keinen Betriebsrat und wie ich erfuhr wurde ein einziger Versuch unternommen, einen zu gründen. Die Leute, die dieses vorhatten, sind alle der Reihe nach gekündigt wurden mit fadenscheinigen Begründungen. Denken Sie jetzt bitte nicht, das geht doch gar nicht, das habe ich auch geglaubt, bis ich das selbst erlebt habe, wie unser Chef wahllos und ohne Rücksicht auf Konsequenzen, die auf ihn zukommen könnten, Leuten, die unbequem waren, die Kündigung gab. Eine Betriebsvereinbarung zu dem Thema 40 statt 37,5 Stunden gibt es nicht in schriftlicher Form. Vor meiner Zeit wurde eine Versammlung einberufen (im Regelfall kommen die Leute dort nicht zur Sprache, es würde sich auch keiner trauen), auf der diese Regelung den Mitarbeitern kitgeteilt wurde, aber nichts Schriftliches festgehalten wurde. Von meinen Kollegen, die damals schon da waren, hat auf jeden keiner etwas Schriftliches oder ähnliches erhalten. Allerdings wurde bei den Angestellten (und nur bei denen) der Lohn angepasst. In meinem Vertrag sind keine Wochenarbeitstunden festgelegt und auch keine Regelung zur Abgeltung evtl. anfallender Überstunden, sondern der Verweis auf den Tarifvertrag der IG BCE. Außerdem möchte ich gern noch wissen, dieser Tarifvertrag wurde am 16.06. diesen Jahres neu beschlossen verbunden mit einer Tariferhöhung. Allerdings haben nicht alle Mitarbeiter diese Erhöhung erhalten, tatsächlich nur einige der Angestellten. Darf der Chef eine Tariferhöhung verweigern, auch wenn die Angestellten/Lohnarbeiter unter Tarif bezahlt wurden/werden?
Mit freundlichen Grüßen
und vielen Dank für Ihre Zeit
Wenn der Tarifvertrag in den Arbeitsvertrag einbezogen ist und der Arbeitsvertrag keine abweichenden Regelungen zur Arbeitszeit un Gehalt enthält, sind die TV-Regeln anwendbar. Also auch die Gehaltserhöhung.
Allerding kann z.B. übertrarifliche Bezahlung angerechnet werden.
Sie sollten den kompletten Vertrag einem kollegen zur genauen Prüfung - auch wegen des TV - übergeben.