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Schaden- und Kostenerstattung bei Wohnungsüberlassung an Angehörige

3. Januar 2012 11:06 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe meinem Vater, der aus seinem verkauften Eigenheim kurzfristig ausziehen musste, für 7 Wochen meine Wohnung überlassen. Er sagte vorab, dass er für die mir entstehenden Kosten aufkommen würde (Zeugin: meine Mutter). Nachdem ich die Wohnung zurück übernahm, stellte ich diverse Schäden fest. Diese summierte ich ihm auf + Reinigungskosten + Unterhaltskosten (Heizung, strom, etc) dieser Zeit. Gesamt komme ich auf einen Betrag von 1.641,75 Euro. Dies teilte ich ihm mit Schreiben vom 09.12.2011 mit - mit der Bitte um Begleichung per Überweisung bis 31.12.2011. Es erfolgte keine Zahlung. Zudem ist mein Vater nicht erreichbar und hat auch noch Möbel bei mir im Hausflur hinterlassen, die dringend entfernt werden müssen. Auch in den letzten Tagen stelle ich noch weitere versteckte Schäden in meiner Wohnung statt. Ich habe Zeugen und Fotos. Heute habe ich die erste Mahnung an ihn per Einschreiben adressiert. Wie soll ich weiter vorgehen, wenn er die nächste Zahlungsfrist verstreichen lässt? Mahnbescheid?
Habe ich auf auf alle Kostenarten (Schäden, Reinigung, Nutzungskosten [Strom, Wasser]) gleichermaßen Anspruch? Müssten die Schäden (ggf. auch die Reinigung) nicht durch seine Haftpflichtversicherung abgedeckt sein?

3. Januar 2012 | 12:23

Antwort

von


(513)
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Sollte die Ihrerseits gesetzte Frist fruchtlos verstreichen, empfehle ich tatsächlich, ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten, da dies den schnellsten und kostengünstigsten Weg darstellt, einen gerichtlichen Titel zu erwirken, um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten zu können. Ihnen steht ein vertraglicher Schadensersatzanspruch auf Ersatz der entstandenen Schäden und auch der Reinigungskosten zu, falls diese erforderlich waren. Hinsichtlich der Erstattung von Verbrauchskosten (Strom, Wasser etc.) ist auszuführen, dass Sie diese nur ersetzt verlangen können, wenn diesbezüglich eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen Ihnen un Ihrem Vater existiert, wofür Sie - sollte es zu einem streitigen Verfahren kommen - die Beweislast tragen. Aufgrund der mir bekannten Sachverhaltsinformationen werden Sie diesen Beweis durch Ihre Mutter als Zeugin führen können.

Im Rahmen des Mahnverfahrens können jedoch nur Zahlungsansprüche geltend gemacht werden. Möchten Sie zudem gerichtlich klären lassen, dass Ihr Vater auch die Möbel aus dem Hausflur entfernen lassen muss, kommt kein Mahnverfahren in Betracht. Dann müssten Sie eine "normale" zivilrechtliche Klage erhaben, wobei ich Ihnen dringend emfehle, in diesem Fall einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Die Frage, ob seine Haftpflichtversicherung für manche oder sämtliche dieser Schäden einzustehen hat, kann anders als im Verkehrsunfallrecht dahinstehen. Denn anders als bei einer KFZ-Haftpflichtversicherung haben Sie als Geschädigte keinen Direktanspruch gegen die Versicherung. Ihnen bleibt nur der Weg, gegen Ihren Vater vorzugehen. Allenfalls könnte dann er als Versicherungsnehmer einen Anspruch gegen seine Versicherung geltend machen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben. Sollten Sie im weiteren Fortgang der Angelegenheit einen Rechtsanwalt beauftragen wollen, können Sie sich gern an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Liedtke
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Lars Liedtke

ANTWORT VON

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