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Schaden am Quad

| 21. Juli 2008 22:44 |
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Schadensersatz


Sehr geehrte Damen und Herren,
bei einer kürzlich durchgeführten Quad-Tour passierte jetzt näher erläuteter Sachverhalt....

Bevor es zur eigentlichen Tour mit dem Quad ging musste ein Fahrzeugbenutzungsvertrag unterschrieben werden, welcher keiner der 15 Teilnehmer aufgrund der zügigen Abfertigung (Einkleidung der Teilnehmer ) näher zur Kenntnis nehmen konnte. In diesem Vertrag hat man sich mit seiner Unterschrift im Schadensfall zu einer Selbstbeteiligung bis 1.000 Euro veroflichtet, welches ich im nachhinein nie bei solch einer Gelände-Tour eingegangen wäre.
Dazu möchte ich bemerken, dass keiner der teilnehmer über Erfahrungen mit einem Quad verfügte bzw. sich fahrerisch auskannte.
Nach einer kurzen Einweisung, in der man lediglich auf Schäden
welche man grob-fahrlässig und auf Nichtanweisung des Personals
begeht hingewiesen, indem man solche Teilnehmer vom Fahren auschließt.
Nun passierte es, dass mein Quad im " kalten" Zustand, immer ausgehend an mich übergeben wurde. Nachdem ich dieses wie vom Personal gezeigt startete ( ich sollte mit dem Gas " spielen", damit es nicht ausgeht) schoß ich wortwörtlich nach vorn und setzte das Quad gegen einen LKW, welcher in unmittelbarer Nähe
auf dem Hof des Verleih stand. Hierbei entstand an dem Quad ein
Schaden in Form , das der Frontbumper (Frontbügel) an einer Seite deformiert war.Ich beschloss aus Unsicherheit nicht mehr vom Hof zu fahren.
Während ich auf die Rückkehr der Gruppe wartete hatte ich durch
eine andere Quadfahrein die Möglichkeit auf eben diesem Quad den Start nooch einmal zu probieren, wobei die erfahrene Quadfahrein
beim Start wieder einen Vorstoß machte und nun feststellte das der Schock nicht gezogen war und deshalb das Quad ausging.Dies hätte man mir durchaus zeigen können.
Nach Rückkehr der Gruppe sollte ich den Schaden auf einem weißen
Blatt Papier quittieren, welches ich nicht tat, da ich in der zwischenzeit auch andere auf dem Hof befindliche Fahrzeuge inspizieren konnte und diese alle diverse Schäden am Frontbügel aufwiesen, da Sie ja immerhin in unwegsamen Gelände unterwegs sind.Das Risiko gegen einen Baum ect. bei dem Event zu fahren ist sehr hoch.Der Verleiher unterstellte mir "menschliches Versagen", ich ihm eine ungenügende Einweisung.
Heute erhielt ich die Rechung über einen neuen Frontbügel zzgl. der Inspektion an diesem Fahrzeug, obwohl diese nach Rücksprache mit anderen Quadverleihern üblicherweise gerichtet werden. Der Fahrzeugbenutzungsvertrag um denen ich in Kopie bat,war nicht dabei , auch meine 50,00 Euro Teilnehmerbetrag für dieses Event- bei dem ich nun nicht wegen dem defekten Fahrzeug mitfuhr wurde nicht verrechnet bzw. gutgeschrieben.

Bin ich verpflichtet für den " Schaden" aufzukommen, bin ich nicht mit der Entrichtung eines "Eintritts" (Betrages) u.a.versichert.
Ich habe nicht grob-fahrlässig gehandelt und bin allen Anweisungen des Personals gefolgt.

Vielen dank für Ihre Bemühungen
xxxxxxxxxxxxxx

Sehr geehrte Fragestellerin,

im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
M.E. kann man Ihnen weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit bei der Bedienung des Fahrzeuges vorwerfen, da Sie keine bzw. nur unzureichende Einweisung erhalten-vorbehaltlich einer genaueren Sachverhaltsprüfung.
Prinzipiell ist es allerdings im Rahmen eines Vertrages möglich, zB soweit der Vermieter eine Kaskoversicherung abschließt, Sie an Schäden im Rahmen einer Selbstbeteiligung teilhaben zu lassen.
Zudem sollte der Fahrzeugbenutzungsvertrag einer genaueren Prüfung unterzogen werden.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
auch Fachanwalt für Steuerrecht

www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!

Rückfrage vom Fragesteller 25. Juli 2008 | 16:21

Sehr geehrter Herr RA Hermes,
vielen Dank für die Beantwortung der Frage.
Leider ist das Ergebnis für mein Verständnis nicht eindeutig ,
da ich - wenn ich Sie richtig verstanden habe- zum Schadenserstz
durchaus herangezogen werden kann.
Der fahrzeugbenutzungsvertrag sieht vor:

Auszug: Der Nutzer ist für alle Schäden, welche am Fahrzeug verursacht werden, im vollen Umfang haftbar.Der Nutzer haftet für einfache und grobe Fahrlässigkeit, sowie Vorsatz.Ausgenommen sind technische Schäden an den elektrischen Anlagen.
Der Nutzer haftet für Schäden welche von ihm verursacht werden
bis 1.000 Euro je Schadensfall. Sollte der Schaden über 1.000 Euro betragen, haftet der Nutzer mit einer SB bis 1.000 Euro.

Bei Geländetouren, wo Schäden auf unwegsamen Gelände nicht ausbleiben eine kundenfreundliche Regelung.
Hier handelt es sich meist um Fahranfänger wie mich, die rein praktisch solch eine Regelung schon aus Unkenntnis zum Fahrzeug
nie unterschreiben dürften.

Ich wäre Ihnen sehr dankbar wenn Sie mir hierzu ein abschließende Rückinformation zukommen lassen würden.

Herzlichen Dank
Simone Herrmann

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