Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Leider haben Sie in Ihrem Fall keine Möglichkeit gegen die genannten Personen haftungsrechtlich vorzugehen. So sind hier die in Betracht kommenden Tatbestände der §§ 823
, 830
, 832 BGB
nicht erfüllt.
Die Hauptmieterin, die Mieterin und die Wohnungseigentümerin können vorliegend nicht haftbar gemacht werden. Zwar hat die Hauptmieterin die Party organisiert und die Mieterin den Gast eingeladen. Dies alleine reicht jedoch nicht aus. Vielmehr müssen die Hauptmieterin, Mieterin und die Wohnungseigentmerin eine so genannte Aufsichtspflicht verletzt haben.
Diese Aufsichtspflicht kann sich aus einem Vertrag oder aus dem Gesetz ergeben.
Da vorliegend kein Vertrag diesbezüglich besteht kommen nur die gesetzlichen Bestimmungen in Betracht:
- sorgeberechtigte Eltern gegenüber minderjährigen Kindern (§§ 1626 Absatz 1
, 1631 Absatz 1
Bürgerliches Gesetzbuch, BGB);
- der Vormund gegenüber dem Mündel (§§ 1793 Absatz 1
, 1797
, 1800
, 1631 Absatz 1 BGB
); - der Pfleger gegenüber dem Pflegekind (§§ 1909
, 1915
, 1793 Absatz 1
, 1797
, 1800
, 1631 Absatz 1 BGB
);
- der Ausbilder gegenüber dem minderjährigen Auszubildenden (§§ 13, 14 Berufsbildungsgesetz, BBiG)
Eine gesetzliche Regelung für Ihren Fall gibt es leider nicht.
Etwas anderes kann sich auch nicht aus § 830 BGB
ergeben.
Zitat:
§ 830 Mittäter und Beteiligte
(1) 1Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. 2Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
Nur wenn Sie bezüglich des „Flaschenwurfs“ ein vorsätzliches Mitwirken der Beteiligten nachweisen können, kann sich eine Haftung aus § 830 BGB
ergeben.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen diesbezüglich nichts anderes mitteilen kann, aber ich hoffe, dass ich Ihnen trotzdem weiter geholfen habe und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt
Nur wenn Sie bezüglich des „Flaschenwurfs“ ein vorsätzliches Mitwirken der Beteiligten nachweisen können, kann sich eine Haftung aus § 830 BGB
ergeben.
Wie kann ich dies erfüllen ?
Welche Tatsache muss vorliegen ? Was ist ein vor Gericht geltender Beweis für das vorsätzliche Mitwirken ?
Zwei der Bewohner würden bezeugen das der Flaschenwurf in anwesenheit des dritten Mieter geschehn ist !
Reicht das ?
Sehr geehrter Fragesteller,
wie bereits telefonisch ausgeführt, haben Sie im Hinblick auf § 830 BGB
wenig Aussicht auf Erfolg, da diesbezüglich eine Beweisführung wohl nicht zu führen ist.
Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt