Unser Verein ist als gemeinnütziger Förderverein organisiert und eingetragen, der die Mitgliedsbeiträge zum größten Teil (> 70%) einer wissenschaftsorientierten gemeinnützigen Körperschaft übermittelt. Die in der Satzung des Vereins genannten gemeinnützigen Zwecke entsprechenen denen der geförderten Organisation.
Allerdings ist auch beabsichtigt, dass sich die Mitglieder im Verein in Sektionen organisieren können, um dort u.a. wissenschaftlich im Sinne der gemeinnützigen Zwecke zu arbeiten und ggf. zu publizieren. Hierzu soll der Verein ggf. kleinere Summen bereitstellen können (z.B. Publikationszuschüsse).
Frage 1: Dürfen wir als Förderverein unter den genannten Bedingungen über die Mittelbeschaffung hinausgehende eigene Aktivitäten entfalten, die der Verwirklichung unserer gemeinnützigen Zwecke direkt und unmittelbar dient, ohne aus § 58 Nr. 1 AO
herauszufallen?
Frage 2: Wäre folgende Formulierung in der Satzung ok (insb. der letzte Satzteil)? Wenn nicht, wie wäre es besser?
"Der Verein verfolgt die in Abs. 1 genannten Zwecke als Mittelbeschaffungskörperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1
Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der in Abs. 1 genannten steuerbegünstigten Zwecke der [geförderten Entität] und durch eigene Aktivitäten des Vereins."
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Bei § 58 Nr. 1
Abgabenordnung (AO) handelt es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz der Unmittelbarkeit der Mittelverwendung einer gemeinnützigen Körperschaft. Dabei werden die eingeworbenen Mittel nicht selbst verwendet, sondern an eine andere Körperschaft weitergegeben.
Wenn es ein untergeordneter Zweck Ihres Vereins wäre, Mittel an eine andere Körperschaft weiterzugeben, dann käme § 58 Nr. 2 AO
in Betracht. Das ist aber bei Ihnen nicht der Fall, da die Mittel weit überwiegend weitergegeben werden sollen
In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass eine Förderkörperschaft auch selbst unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verwirklichen darf (§57 AO
), wenn Sie als Hauptzweck die Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 1 AO
hat. (Vgl. § 58 AO Ziff. 2
.8.1; Buchna, Leichinger, Seeger, Brox; Gemeinnützigkeit im Steuerrecht; 11. Auflage 2015.)
Dazu würde ich empfehlen die von Ihnen vorgeschlagene Änderung noch zu ergänzen. Da ich nicht weiß worum sich Ihr Verein kümmert kann ich Ihnen leider im Rahmen dieser Erstberatung dazu keinen Formulierungsvorschlag machen. Sie sollten sich aber an dem § 52 AO
entnommen Zweck der geförderten Körperschaft orientieren und die Förderung von dessen wissenschaftlicher Aufarbeitung/Erforschung als eigenen Zweck Ihrer Körperschaft festschreiben. Formulierungen finden sich bestimmt in Satzungen von vergleichbaren (Förder)Vereinen.
Es empfiehlt sich außerdem, dass Sie diese Vorgehensweise vorab mit dem zuständigen Finanzamt abstimmen, bevor Sie eine entsprechende Satzungsänderung beschließen.