Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne möchte ich Ihnen auf Ihre Frage wie folgt antworten:
Grundsätzlich besteht in einem solchen Fall die Möglichkeit Ansprüche aus einer sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)herzuleiten. Die Ansprüche richten sich unmittelbar gegen den Vermieter mit der Folge, dass Sie diesen Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft geltend machen können (was Ihre Ausgleichszahlung reduziert)
Dies ist aber aus zwei Gründen problematisch.
1. Könnte der Anspruch verjährt sein, bis der Erbfall eintritt.
2. Müssten Sie die Voraussetzung der GoA beweisen.
Ich würde deshalb empfehlen, dass Ihr Vater ein Schuldanerkenntnis Ihnen gegenüber abgibt. Als Fälligkeitszeitpunkt könnte man das Versterben Ihres Vaters nennen, sodass er kein Risiko eingeht und das Geld nicht vorher gefordert werden kann.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Herzliche Grüße
Michael Krämer
Rechtsanwalt
Antwort
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