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Sanierungskosten

| 12. Januar 2020 12:08 |
Preis: 62,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo und guten Tag.
Es müssen diverse Sanierung an einem Haus durchgeführt werden, für das ich noch kein Eigentümer bin, aber schon seit ca. 20 Jahren bewohne und auch erben werde.
Ich habe noch zwei Geschwister die ich auszahlen muss wenn der Erbfall eintritt, das Haus geht an mich, das ist testamentarisch geregelt.
Mein Mann und ich haben bereits ca. 25.000 EUR zur Renovierung investiert und werden auch dieses Jahr noch mal ca. 30.000 EUR für die Heizungssanierung investieren müssen da meine Eltern das finanziell nicht mehr stemmen können.
Wir zahlen monatlich 500 EUR Miete.
Das Haus wurde noch nicht bewertet, wir wissen nicht was es wert ist.
Mein Vater möchte das Haus jetzt noch nicht auf meinen Mann und mich überschreiben.
Meine Frage ist wie sich die Sanierungskosten auf den Wert des Hauses und den Betrag den ich meinen Geschwistern auszahlen muss auswirken wird.

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen
Anke Posch

12. Januar 2020 | 12:38

Antwort

von


(251)
Lindenallee 35A
55590 Meisenheim am Glan
Tel: 01702047283
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Michael-Kraemer-__l108500.html
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Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne möchte ich Ihnen auf Ihre Frage wie folgt antworten:

Grundsätzlich besteht in einem solchen Fall die Möglichkeit Ansprüche aus einer sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)herzuleiten. Die Ansprüche richten sich unmittelbar gegen den Vermieter mit der Folge, dass Sie diesen Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft geltend machen können (was Ihre Ausgleichszahlung reduziert)

Dies ist aber aus zwei Gründen problematisch.

1. Könnte der Anspruch verjährt sein, bis der Erbfall eintritt.

2. Müssten Sie die Voraussetzung der GoA beweisen.

Ich würde deshalb empfehlen, dass Ihr Vater ein Schuldanerkenntnis Ihnen gegenüber abgibt. Als Fälligkeitszeitpunkt könnte man das Versterben Ihres Vaters nennen, sodass er kein Risiko eingeht und das Geld nicht vorher gefordert werden kann.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße
Michael Krämer
Rechtsanwalt




Bewertung des Fragestellers 10. Februar 2020 | 12:32

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