Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gibt zu einem Gründe, die den Vermieter zu einer ordentlichen Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten (bei einem Mietverhältnis von bis zu 5 Jahren) berechtigen, als auch Gründe für eine fristlose Kündigung. Ein Grund für die fristlose -wie auch in Ihrem Fall vorliegend gegeben-
1) die dauernd unpünktliche Mietzahlung= der Mieter ist mit 2 aufeinanderfolgenden Terminen (Juni und Juli 2014)mit mehr als einer Monatsmiete im Rückstand
2) Mietrückstand, mithin ein Zahlungsverzug des Mieters von 2 Monatsmieten (Mai und Juli 2014). Die Miete ist bis zum 3. Kalendertag des Monats fällig.
Die falschen Angaben im MV, namentlich der Einzug des "Ehemannes" in die Wohnung genügen nicht. Die Vernachlässigung der Gartenpflege hingegen könnte einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache begründen, die eine ordentliche Kündigung ermöglicht. Hierfür müsste allerdings der MV gesichtet werden.
Die Voraussetzung für eine fristlose Kündigung haben Sie geschaffen, indem Sie die Mieter abgemahnt haben. In dem Künigungsschreiben sind zwingend die Kündigungsgründe aufzuführen. Hilfsweise sollten Sie die ordentliche Kündigung aussprechen. Das Schreiben ist von allen Erben zu unterschreiben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Soweit Sie mich beauftragen möchten, wird der Einsatz selbstverständlich auf die weiteren Kosten gutgeschrieben.
Mit freundlichen Grüßen
Pethö
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