Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:
Zu .1) Ist das Ganze jetzt nun verjährt oder nicht?
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung handelt es sich um Ansprüche aus einer Sachbeschädigung gem. § 303 StGB
beziehungsweise zivilrechtlich ausgedrückt aus einer so genannten unerlaubten Handlung gem. § 823 BGB
.
Als Sie die Tat begangen haben, galt noch die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Mit der Schuldrechtsmodernisierungs-Reform im Jahre 2001 (01.01.2002) hat sich das Verjährungsrecht grundlegend geändert.
Nach einer Übergangsvorschrift im EGBGB muss, um die Frage nach der Verjährung am vorliegenden Fall zu beantworten geschaut werden, wann eine solche unerlaubte Handlung nach dem neuen Verjährungsrecht verjährt.
Grundsätzlich verjährt auch einen Schadensersatzanspruch aus so genannter unerlaubte Handlung gem. §§ 195,199 BGB
innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt in den Zeitpunkt in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis davon und insbesondere von der Person des Schuldners (also von Ihnen) hatte.
Dies bedeutet, dass die dreijährige Verjährungsfrist dann zu laufen begann, als der Geschädigte Kenntnis davon hatte, dass Sie sein Auto beschädigt haben.
Dar dies nach Ihrer Schilderung schon wesentlich länger als drei Jahre zurückliegt, war zum Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheides die Forderung bereits verjährt.
Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Verjährung im Falle einer unerlaubten Handlung auch länger als die grundsätzlichen 3 Jahre sein.
So gibt es gem. §199 Abs. 3 Nr. 1 BGB
einen Höchstfrist. Dies bedeutet, dass wenn der Gläubiger keine Kenntnis von der Person des Schädigers hat, die Verjährungsfrist 10 Jahre beträgt.
Dies liegt bei Ihnen aber nicht vor, da nach Ihrer Sachverhaltsschilderung der Geschädigte Kenntnis davon hatte, dass Sie der Schädiger sind und zwar schon länger als drei Jahre, sodass die Auskunft des Kollegen korrekt ist, dass der Anspruch bereits verjährt ist.
Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr informativen Link zu dem Thema Verjährung von Ansprüchen aus so genannter unerlaubte Handlung beigefügt. Der für Sie interessante Teil steht dort unter dem Stichwort „ Verjährung“:
http://de.wikipedia.org/wiki/Deliktsrecht#Verj.C3.A4hrung
In dem Gesamtzusammenhang möchte ich Sie gerne noch etwas der Vollständigkeit halber hinweisen: Sie haben eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, deren Inhalt leider nicht bekannt ist.
Jede dieser einzelnen Raten verjährt separat also einzeln. Rein theoretisch könnte es somit noch sein, dass einzelnen Raten noch nicht verjährt sind. Ich möchte Ihnen dieses gerne näher erläutern.
Sollten Sie etwa eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen haben, wonach die letzte Rate anfangs 2006 zu zahlen gewesen wäre und sie haben diese Rate nicht bezahlt, so könnte diese betreffende Rate noch bis zum 31.12.2009 geltend gemacht werden und wäre erst danach verjährt.
Noch nicht verjährt gemessen an der vorliegend relevanten dreijährige Verjährungsfrist wären somit alle Raten, die ab einschließlich Januar 2006 (bis heute) fällig sind.
Zu 2.) Zudem kommt noch die Frage, warum ich soviel zahlen muss, wenn mein Mittäter von damals ebenfalls gezahlt hat?
Vorausgesetzt, der Anspruch wäre nicht verjährt, müssen Sie nur das bezahlen, was tatsächlich noch offen ist. Ich schätze, dass die Gegenseite deshalb wesentlich mehr geltend macht, da Sie davon ausgeht, dass Sie keine Belege für Ihre Zahlungen haben.
Es ist nämlich so, das Sie etwa durch Belege beweisen müssen, dass Sie gezahlt haben, was nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht möglich ist.
Zu 3.) Wäre es auch möglich, wenn ich zahlen müsste, ob ich eine Ratenzahlung vereinbaren kann oder kann bei mir gepfändet werden?
Voraussetzung für eine Veränderung ist grundsätzlich ein Titel, also in der Regel ein Vollstreckungsbescheid oder einem Urteil. Sobald ein solcher Vollstreckungstitel vorliegt, muss der Gläubiger sich nicht auf eine Ratenzahlung des Schuldners einlassen.
Es liegt somit im Ermessen des Gläubigers, ob er bereit ist, eine Ratenzahlungsvereinbarung einzugehen. Wie jedoch bereits unter 1. ausgeführt, kommen diese Erwägungen bei Ihnen nur theoretisch zum Tragen, da Sie sich gegenüber den bestehenden Ansprüchen mit der Einrede der Verjährung verteidigen können (vorausgesetzt es geht noch um Raten, die ab einschließlich Januar 2006 fällig geworden sind).
Ich möchte Sie abschließend noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine
völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht