Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich gerne anhand Ihrer Angaben beantworte.
Grundsätzlich gilt der Grundsatz, dass Verträge zu halten sind. Dabei können Verträge auch unter ausschließlicher Nutzung von Telekommunikationsdiensten bzw. Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden. Das bedeutet nichts anderes, als dass auch Verträge, die über Websites geschlossen wurden, in der Regel gültig sind. Bei derartigen Verträgen hat man als Verbraucher zwar (sofern eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgte) ein 14-Tägiges Widerrufsrecht nach §312b BGB
. Diese Frist dürfte jedoch nach Ihren Angaben abgelaufen sein. Eine längere Frist gilt, wenn Sie nicht ordnungsgemäß auf dieses Widerrufsrecht hingewiesen wurden. Diese Angaben müssten Ihnen bei Vertragsschluss mitgeteilt worden sein (z.B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)). Wenn nicht, lohnt sich Widerruf.
Sollte alles ordnungsgemäß gelaufen sein beim Vertragsschluss, dann sind Sie prinzipiell an den Vertrag gebunden. Damit sind Sie auch verpflichtet, die vereinbarten Beträge zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie mittlerweile Ihr Interesse an der Vertragsleistung verloren haben. Dass Sie die SMS nicht ausnutzen, ändert hieran nichts. Damit ist die Firma prinzipiell auch berechtigt, Sie hinsichtlich des Geldes zur Zahlung aufzufordern bzw. zu mahnen. Wenn eine wiederholte Mahnung erfolgt, weil Sie auf die erste nicht reagiert haben, dann können auch Mahngebühren erhoben werden. Ob diese in Ihrem Fall in der Höhe berechtigt sind, lässt sich ohne nähere Kenntnis über den Inhalt des Mahnschreibens und die genaue Historie nicht abschließend beurteilen. Es müssten die Mahnkosten bei der Höhe konkret in dem Schreiben dargelegt bzw. nachgewiesen werden. Wird das erste Mal eine Mahngebühr erhoben, sind hierfür eher einstellige Beträge anerkannt. Weigert sich der Schuldner weiter, können höhere Mahngebühren gerechtfertigt sein.
Des weiteren könnten sich für Sie weitere Möglichkeiten ergeben, wenn Ihr Vertragspartner nicht seine versprochene Leistung erbringt. Ob dieses bei Ihnen der Fall ist, kann ohne Kenntnis der Vertragsunterlagen nicht beurteilt werden. Leider ist Ihre Beschreibung auch etwas missverständlich. Wollten Sie SMS ins Ausland schicken oder im Ausland? Um festzustellen, welche Leistungen vom Anbieter versprochen wurden, sehen Sie bitte in den Vertragsunterlagen bzw. auch den meist beiliegenden oder online abrufbaren Gebührentabellen des Anbieters nach. Allerdings müssten Sie dann dem Anbieter auch mitteilen, dass er die versprochene Leistung nicht ordnungsgemäß erfüllt und ihm ggf. die Chance geben, das Problem zu beheben. Ihren Angaben entnehme ich, dass Sie dieses noch nicht getan haben. Sollte sich jedoch herausstellen, dass SMS im bzw. ins Ausland nicht vom Vertrag umschlossen waren oder der Fehler z.B. bei der Einstellung Ihres Handys liegt, werden Sie auch damit wenig erreichen können. Sollte der Anbieter jedoch seinen vertraglichen Pflichten auch nach Meldung des Problems durch Sie (weiterhin) nicht nachkommen, dann können Sie ggf. den geschuldeten Betrag reduzieren oder sogar ggf. ganz vom Vertrag zurücktreten.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben weitergeholfen zu haben. Es steht Ihnen frei, noch eine Nachfrage hierzu zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Henry Krasemann – www.kanzlei-krasemann.de
Sehr geehrter Herr Krasemann,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Das Problem ist SMS über Internet zu verschicken. Ich wollte SMS ins Ausland schicken aber leider wurde meine SMS nicht weiter geleitet, trotz mehrere Versuche.
In dem Vertrag ist nicht erwähnt worden dass, die geschickte SMS beschränken sich auf bestimmte Lände. Der Vertrag können Sie auf folgenden Link lesen:
http://www.sms-trend.de/teilnahmebedingungen.html
Das heißt für mich dass, mein Vertragspartner hat seine versproche Leistung nicht erbracht, oder ?
Ich habe allerdings den Anbieter nicht mitgeteilt dass, die Versprochene Leistung nicht ordnungsgemäß erfüllt ist. Ich habe ihn einfach ignoriert.
Steht mir jetzt einen Recht zu?
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst sollten Sie überprüfen, ob Sie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehung bei Abschluss des Vertrages schriftlich oder per Email erhalten haben. Der einfache Verweis auf der Website reicht in diesem Fall m.E. nicht aus, da dort die Rede vom "Erhalt" einer Belehrung ist. Wenn Sie den Vertrag auch noch als Bmp-Datei haben, sollten Sie zusätzlich vergleichen, ob sich etwas zu den aktuellen "Teilnahmebedingunen" hinsichtlich des Widerrufsrechts geändert hat. Sollten Sie keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten haben und tatsächlich nur die als kostenlos versprochenen 50 SMS an- bzw. aufgebraucht haben, dann sollten Sie per Einschreiben mit Rückschein den Widerruf erklären mit dem Hinweis, dass die Widerrufsfrist wegen mangelnder Aufklärung noch nicht zu Laufen begonnen habe. Diese Möglichkeit besteht m.E. aber leider nicht mehr, wenn Sie schon über die 50 Frei-SMS hinaus den Dienst genutzt haben, da Sie dann den Vertrag so akzeptiert haben.
Die zweite Möglichkeit besteht darin, auf die mangelnde Möglichkeit des Versands von SMS ins Ausland hinzuweisen. Eine derartige Einschränkung ergibt sich auch meiner Ansicht nach nicht aus den Teilnahmebedingungen. Verweisen Sie ruhig darauf, dass dieses für Sie wichtig war. Wie schon dargestellt, müssen Sie dem Anbieter zumindest die Chance geben, in angemessener Frist das Problem zu beheben. Danach können Sie z.B. zurücktreten. Ob Ihnen eine Reduzierung (in Form z.B. von Schadensersatz) bzw. Erstattung der schon gezahlten Beträge zusteht, richtet sich dann auch danach, wie lange Sie die Probleme sozusagen tatenlos hingenommen haben. Hierzu kann ich mangels Angaben von Ihnen keine Aussage machen.
Ich hoffe, dass Ihnen das weiterhilft. Generell kann auch der Hinweis gegeben werden, dass es sich lohnen kann, den Namen eines Onlineanbieters vor Vertragsschluss oder auch währenddessen bei Suchmaschinen wie Google einzugeben, um sich einen Überblick über Meinungen anderer Nutzer zu verschaffen und Informationen einzuholen.