Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Nach Ihren Angaben sollte überprüft werden, ob Ihr Sohn überhaupt noch Leistungen der Jugendhilfe beziehen sollte. Nach § 41 Abs. 1 S. 2 SGB VIII
muss nämlich ein begründeter Einzelfall vorliegen, der weiteren Leistungsbezug ermöglicht. Nur dann wären Sie nach § 97a SGB VIII
zur Auskunft verpflichtet und könnten ggf. gemäß § 94 SGB VIII
zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden. Maximal kann Jugendhilfe bis zu einem Alter von 27 Jahren gewährt werden, § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII
.
Das von Ihrem Sohn erzielte Einkommen ist über § 94 Abs. 6 SGB VIII
in vollem Umfang einzusetzen.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Prüfung aller den Fall betreffenden Unterlagen zu beauftragen; erst dann können die Erfolgsaussichten einer Klage abschließend beurteilt werden. Ggf. wird Ihnen der Anwalt raten, gegen die Heranziehung zu klagen und Ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind mit Verweis auf dessen Eigenverantwortung zu verneinen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
SGB VIII § 41
Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung
(1) 1Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. 2Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.
SGB VIII § 94
Umfang der Heranziehung
(1) 1Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. 2Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. 3Eltern sollen nachrangig zu den jungen Menschen herangezogen werden. 4Ehegatten und Lebenspartner sollen nachrangig zu den jungen Menschen, aber vorrangig vor deren Eltern herangezogen werden.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil, Ehegatten oder Lebenspartner die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) 1Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. 2Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) 1Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern junger Menschen werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. 2Die Beträge sind alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Juli 2007, der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitseinkommens anzupassen.
(6) 1Junge Menschen haben ihr Einkommen nach den Abzügen des § 93 in vollem Umfang als Kostenbeitrag einzusetzen. 2Junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 sind zusätzlich aus ihrem Vermögen nach den §§ 90 und 91 des Zwölften Buches heranzuziehen.
SGB VIII § 97a
Pflicht zur Auskunft
(1) 1Soweit dies für die Berechnung, die Übernahme oder den Erlass eines Teilnahmebeitrags oder Kostenbeitrags nach § 90 oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94 erforderlich ist, sind Eltern oder Elternteile sowie junge Volljährige, deren Ehegatten und Lebenspartner verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. 2Eltern oder Elternteile, denen die Sorge für das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen zusteht, sind auch zur Auskunft über dessen Einkommen verpflichtet. 3Ist die Sorge über das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen anderen Personen übertragen, so treten diese an die Stelle der Eltern.
(2) Soweit dies für die Berechnung der laufenden Leistung nach § 39 Abs. 6 erforderlich ist, sind Pflegepersonen verpflichtet, dem örtlichen Träger darüber Auskunft zu geben, ob der junge Mensch im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31
des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden könnte und ob er ältestes Kind in der Pflegefamilie ist.
(3) 1Die Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch die Verpflichtung, Name und Anschrift des Arbeitgebers zu nennen, über die Art des Beschäftigungsverhältnisses Auskunft zu geben sowie auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. 2Sofern landesrechtliche Regelungen nach § 90 Abs. 1 Satz 2 bestehen, in denen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge vorgeschrieben oder festgesetzt sind, ist hinsichtlich der Höhe des Einkommens die Auskunftspflicht und die Pflicht zur Vorlage von Beweisurkunden für die Berechnung des Kostenbeitrags nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 auf die Angabe der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Einkommensgruppe beschränkt.
(4) 1Kommt eine der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft verpflichteten Personen ihrer Pflicht nicht nach oder bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ihrer Auskunft, so ist der Arbeitgeber dieser Person verpflichtet, dem örtlichen Träger über die Art des Beschäftigungsverhältnisses und den Arbeitsverdienst dieser Person Auskunft zu geben; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 2Der zur Auskunft verpflichteten Person ist vor einer Nachfrage beim Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu setzen. 3Sie ist darauf hinzuweisen, dass nach Fristablauf die erforderlichen Auskünfte beim Arbeitgeber eingeholt werden.
(5) 1Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft verweigern, soweit sie sich selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. 2Die Auskunftspflichtigen sind auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hinzuweisen.
SGB VIII § 7
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Buches ist
1.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,
2.
Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
3.
junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
4.
junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,
5.
Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
6.
Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.
(2) Kind im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.
(3) (weggefallen)
(4) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Und zwar wo wird das Einkommen von meinem Sohn bei der Kostenbeitragberechnung angerechnet. Ich habe nach Abzug der 25% Pauschale ein einsetzbaren Einkommen von 1056 € und werde zwei Gruppen tiefer eingeordnet und muss lt. Tabelle 185 € Kostenbeitrag leisten ohne die Anrechnung des Gehaltes vom Sohn 24 Wo wird denn von den 24 Jährigen das Einkommen ca 600 € angerechnet oder berücksichtigt!
Und ist er nicht verpflichtet alles zu tun und auch darzulegen was er alles unternimmt aus der Lage zu kommen ?
Bedanke mich im Voraus
Sehr geehrte Ratsuchende,
maßgeblich für die Anrechnung des Einkommens Ihres Sohnes ist § 94 Abs. 6 SGB VIII
. Dieses Einkommen wird wie der Kostenbeitrag dazu genutzt, die "Deckungslücke" des Staates zu schließen. Wenn das Einkommen des Sohnes ausreicht, um seine Kosten allein zu decken, werden Sie nicht herangezogen.
Ihr Sohn hat alles zu tun, um seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können. Ob er aber dazu in der Lage ist, kann ich mangels Detailkenntnis nicht beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt