Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Kostenbeitrag wird gem. § 91 Abs.
I und Abs. II SGB VIII erhoben, wenn Kinder außerhalb ihres Elternhauses in einer Pflegefamilie oder in einem Heim bzw. einer sonstig betreuten Wohnform u.ä. untergebracht werden.
Kostenbeitragspflichtig sind die Kinder selbst bzw. bei deren Volljährigkeit deren Ehegatten oder Lebenspartner aber auch
Sie selbst als Elternteil.
Der Kostenbeitrag ist jeweils nur aus dem Einkommen der Verpflichteten zu zahlen
(§ 92 Abs.
I SGB VIII), das gem. § 93 ermittelt wird, d.h. nicht dem Vermögen oder einem künftigen Erbe.
Lediglich junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII
(Unterbringung in einer Mutter/Vater-Kind-Einrichtung) können auch aus ihrem Vermögen herangezogen werden.
Das Kindergeld ist von dem Elternteil, der es erhält in voller Höhe abzuführen, und zwar unabhängig vom Einkommen
(§ 94 Abs.
III SGB VIII), das aber auch noch zusätzlich einzusetzen ist.
Der Kostenbeitrag kann bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern nur ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab dem die Gewährung der Leistung mitgeteilt und über die Folgen der Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde (§ 92 Abs.
III SGB VIII),
also nicht für die Vergangenheit.
Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
Der Übertragung von Vermögen mit dem Ziel, sich einer eventuell bestehenden Pflicht zur Kostenlast zu entziehen, wird das Vormundschaftsgericht sicherlich nicht zustimmen. Es müsste ein plausibler Grund vorgetragen werden.
Im Übrigen besteht die Möglichkeit der Anfechtung durch das Jugendamt.
Sollte die Maßnahme für Ihren Sohn vor seinem 18 Geburtstag beendet werden, muss für bereits entstandene Kosten keine Rückzahlung erfolgen. M.E. liegt die Beendigung aber nicht im Ermessen Ihres Sohnes.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Müller-Roden,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Sie schreiben: „ Lediglich junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 SGB ... können auch aus ihrem Vermögen herangezogen werden." Trifft dies auf meinen Sohn zu ? Er ist nach § 35a eingestuft.
Mein letzter Satz in meiner Ursprungsfragestellung wurde nicht gesendet. Falls Sie diese noch beantworten könnten, wäre ich sehr dankbar. Wenn mein Sohn nur noch eine ambulante Hilfe in Anspruch nehmen würde, mit 18 also z.B. die Hilfe für junge Erwachsene (eine Art Erziehungsbeistand), ist dies dann kostenlos für uns oder haben wir eine Beitragspflicht?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Gem. §35a SGB VIII
eingestufte Personen sind nicht solchen gem. §19 SGB VIII
gleichzusetzen, wenn die dort genannten Voraussetzung nicht erfüllt sind.
Zu teilstationären Leistungen in Einrichtungen gem. § 35a Abs. II Nr. 2, werden Kostenbeiträge erhoben.
Wird Hilfe nach § 20 z.B. nicht in teilstationärer sondern ambulanter Form im elterlichen Haushalt gewährt, kann kein Kostenbeitrag gefordert werden. Das müßte auch für Ihren Sohn gelten.