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Ruhender Arbeitsvertrag

| 28. April 2022 12:46 |
Preis: 25,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


14:04

Sehr geehrter Anwalt/Anwältin,
Ich bin Student und habe als Nebenjob in einer Klinik als Einlasskontrolle gearbeitet. Jetzt am 28.04 wird mir mitgeteilt, dass mein Arbeitsvertrag ab dem 01.05 auf unbestimmte Zeit ruht. Der Grund hierfür ist, dass die Corona Regeln aufgehoben wurden. Ich habe jedoch ein gültigen Arbeitsvertrag bis zum 29.12.2022. meine Frage ist jetzt ob mein Arbeitgeber einfach mit 3 tägiger Ankündigungsfrist mein Arbeitsvertrag auf unbestimmt Zeit pausieren kann?
Mit freundlichen Grüßen

28. April 2022 | 13:24

Antwort

von


(345)
Bosestraße 9
08056 Zwickau
Tel: 0375/35313120
Web: https://www.ra-lars-winkler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,


Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Nein, das darf der Arbeitgeber nicht. Das Risiko, dass der Bedarf an Ihrer Arbeitskraft wegen der Änderung der Corona-Regelungen wegfällt, liegt allein beim Arbeitgeber. Sie können also weiterhin Ihren Lohn beanspruchen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber keine Verwendung für Sie hat.Oh fordern Sie also ruhig weiterhin den Arbeitslohn ein und berufen sich dabei darauf, dass Sie einen gültigen Vertrag haben.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Lars Winkler

Rückfrage vom Fragesteller 28. April 2022 | 13:50

Vielen herzlichen Dank für die schnelle Antwort.
Wie wird das geregelt wenn man kein festen Lohn hatte sondern nach gearbeiteten Stunden bezahlt wurde?
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. April 2022 | 14:04

Sehr geehrter Fragesteller,


Zu Ihre Nachfrage Folgendes:

In diesem Fall ist die Vergütung zu zahlen, die Sie im Falle einer Weiterarbeit bekommen hätten. Man nennt das Lohnausfallprinzip. Wenn time festes Gehalt vereinbart war, sondern nur nach Stunden bezahlt wurde, dann wäre eine Schätzung vorzunehmen. Die wäre aufgrund der bisherigen Arbeitszeiten vorzunehmen. Geschuldet wäre also ein Durchschnittswert der bisherigen Vergütungen.

Mit freundlichen Grüßen,

Lars Winkler
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 28. April 2022 | 13:52

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Sehr schnelle und perfekt zusammengefasste Antwort, vielen Dank nochmal

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 28. April 2022
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Sehr schnelle und perfekt zusammengefasste Antwort, vielen Dank nochmal


ANTWORT VON

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