Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Das Verhalten des B stellt wohl eine Straftat dar. Sie können deshalb den B abmahnen, dass er diese Äußerungen bzw. das Versenden solcher Briefe -unter Strafbewehrung- zukünftig zu unterlassen hat. Zudem kommt die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in Betracht.
Gerne übernehme ich die Fertigung der Abmahnung für Sie. Die Kosten für die Abmahnung hat die Gegenseite zu tragen. Bitte übersenden Sie mir die Briefe an den C sowie an die unbeteiligten Dritten. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
Könnten Sie mir mitteilen, gegen welche Gesetzes- oder Strafbestimmungen B durch sein Handeln verstößt? Vielen Dank.
Vielen Dank für die Nachfrage.
In Betracht kommen beispielsweise § 202a StGB
(Ausspähen von Daten) und § 203 StGB
(Verletzung von Privatgeheimnissen.