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Rufbereitschaft ohne Bereitschaftsvereinbarung

6. Juni 2022 19:10 |
Preis: 40,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Hallo,
In meinem Arbeitsvertrag steht "Teilnahme am Bereitschaftsdienst".

Bis heute habe ich aber vom AG keine Bereitschaftsvereinbarung als Zusatz zum Arbeitsvertrag bekommen.
Der AG wurde auch schon mehrmals darauf hingewiesen umd zögert die Bereitschaftsvereinbarung immer wieder hinaus. Muss ich trotzdem die 7 Tage 24/7 Rufbereitschaft (natürlich im Wechsel) leisten, obwohl bis heute nichts geklärt und geregelt ist?

6. Juni 2022 | 21:04

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragensteller,

eine Arbeitsverweigerung ist in der Regel wie auch hier nicht ratsam. Es kann Konsequenzen wie z.B. eine außerordentliche Kündigung haben. Erst bei 2 ausstehenden Löhnen kommt ein Zurückbehaltungsrecht in Form des Nichterscheinens in Frage.

In der Zwischenzeit sollte man, wenn ein Gespräch zu nichts führt, per Einwurfeinschreiben eine Frist zur Erstellung der Vereinbarung auf den 23.06.2022 setzen.

Wichtig ist es auch etwaige Ausschluss- und Verfallsfristen im Arbeitsvertrag im Auge zu behalten, um die korrekte Zusatzbezahlung nicht durch Zeitablauf zu verlieren wie auch die geleisteten Stunden genau zu dokumentieren.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger


ANTWORT VON

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