Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Nun würde ich gerne wissen, ob folgende Klausel in meinem Arbeitsvertrag rechtens ist ?"
Rückzahlungsvereinbarungen über Fortbildungskosten sind im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich zulässig. Wer sich als Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers fortbilden lässt, muss im Gegenzug eine gewisse Bindung an den Arbeitgeber hinnehmen. Rückzahlungsvereinbarungen, die in Formularverträgen geschlossen werden, unterliegen dabei der Inhaltskontrolle nach §§ 307
bis 309 BGB
Die Zulässigkeit einer Rückzahlungsvereinbarung hängt weiterhin von der Fortbildungs- und Bindungsdauer ab. Beide müssen in angemessenem Verhältnis stehen. Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung bei einer Lehrgangsdauer von über 24 Monaten von einer Bindungsdauer bis 60 Monate aus.
Insofern wird es darauf ankommen wie lange Ihr Studium dauen wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Sie das Studium nebenberuflich absolvieren.
Unter diesen Aspekten erscheint die vom Arbeitgeber gewählte Bindungsdauer als zu lang. Zudem ist die Formulierung "besonders aufwendige Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen" etwas schwammig.
Letztlich hätte im Streitfall über die Rechtmäßigkeit der Klausel in Ihrem konkreten Fall das Arbeitsgericht zu befinden.
Frage 2:
"welche Kosten hier geltend gemacht werden könnten ?"
Geltend gemacht werden können die Sachaufwendungen des Arbeitgebers in der Zeit der Fortbildung.
Hierzu gehören insbesondere die aufgewendeten Lehrgangskosten sowie angefallene Reise- und Unterbringungskosten.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
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