Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie unterstellen, dass die Rückzahlungsvereinbarung wirksam ist. Die Arbeitsgerichte setzen hier enge Grenzen.
Mangels Angaben unterstelle ich, dass die Rückzahlungsvereinbarung nicht unwirksam ist.
Wenn der Beginn der Bindungsfrist nicht schriftlich oder mündlich vereinbart ist, ist durch (ergänzende [Vertrags-]) Auslegung (§§ 133
, 157 BGB
) zu ermitteln, was gewollt ist bzw. vereinbart worden wäre.
Rückzahlungsklauseln haben den Zweck, dem Arbeitgeber die höhere Qualifikation des Arbeitnehmers, die er ja bezahlt hat, noch eine angemessene Zeit zugute kommen zu lassen.
Die Ausbildung ist erst mit der erfolgreichen Prüfung abgeschlossen. Ich gehe auch davon aus, dass die zweite Prüfung auch noch einmal Geld gekostet hat.
> Die Rückzahlungsfrist begann daher mit der bestandenen Abschlussprüfung.
(Wie bereits erwähnt, sind Sie bei Nichteinhaltung der Frist nicht zur Rückzahlung / Erstattung verpflichtet, wenn die Rückzahlungsvereinbarung - z.B. weil nicht nach dem Beendigungsgrund differenziert wird; die Bindugnsdauer zu lang ist oder die Kosten vorher nicht angegeben weren - nichtig ist.)
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
26. November 2015
|
11:12
Antwort
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